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K. 5.
Die Beitraäge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An-
lage werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen auf-
ebracht und die etwanigen Streitigkeiten über die Ausdehnung der betheiligten
lächen von den Verwaltungsbehörden entschieden. Zu den Kosten der Anlage
werden auch die Kosten für die Vorarbeiten gerechnet, soweit sie von den ein-
zelnen Interessenten vorgeschossen worden sind. Die gemachten Vorschüsse wer-
den auf die zuerst ausgeschriebene Beitragsrate in Anrechnung gebracht.
K. 6.
An der Spitze der Genossenschaft steht der Landrath des Gnesener Kreises
als Sozietatsdirekror. Derselbe führt die Verwaltung nach den Bestimmungen
dieses — und den Beschlüssen des Vorstandes und vertritt die Genossen-
schaft in allen Angelegenheiten, dritten Personen und Behörden gegenüber, in
und außer Gericht, wenn es nöthig werden sollte.
Er hat insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgesetzten
Pänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen;
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den Su-
migen event. durch administrative Exekution zur Kreis-Kommunalkasse ein-
zuziehen, die Zahlung auf die Kasse anzuweisen und die Kassenverwal-
tung zu revidiren;
„P) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden
derselben zu unterzeichnen.
In Behinderungsfallen läßt der Landrath die Angelegenheiten der Ge-
nossenschaft durch einen von ihm aus der Zahl der Vorstandsmitglieder zu er-
nennenden Stellvertreter leiten.
g.
Dem Sozietätsdirekror wird ein Vorstand von vier Mitgliedern beige-
ordnet, welcher unter dem Vorsitze des Sozietätsdirektors nach Stimmenmehr=
heit bindende Beschlüsse für die Sozietät zu fassen, den Direktor in seiner Ge-
Schäftefübrung zu unterstützen und das Beste der Sozietk überall wahrzuneh-
men hat.
Bei erwa vorkommender Stimmengleichheit giebt die Stimme des So-
zietätsdirektors den Ausschlag.
S. S.