Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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6) Folgt nach der vorgefundenen Feldereintheilung eine Wintersaat auf Kar- 
S toffeln, so erleidet sene einen Ruͤckschlag von einem Kstorn. 
*!7) Wen bei der Dungvertheilung der Dünger nicht ausreicht, um einen 
Schlag vollständig abzudüngen, oder wenn die Düngung nicht in dem 
Maaße gegeben werden kann, daß der Acker mindestens in neunjähriger 
Düngung zu veranschlagen ist, so werden die überschießenden Flächen 
als aus der Ruhe tragend veranschlagt und hierzu zunächst die geringe- 
ren Bodenklassen verwandt. Bei der IV. Klasse tritt die Veranschlagung 
aus der Ruhe schon ein, wenn nicht mindestens der sechsjährige Dün- 
gungsstand zu erreichen ist. · 
Durch dazwischen liegende Ruhejahre erhalten die in der Klassifikations- 
Tabelle normirten Ertragssaͤtze nachstehende Zuschlaͤge: 
a) Wird durch die Ruhe, wenn solche bei besaamten Weideschlaͤgen 
mit Einschluß der Brache drei Jahre, bei Mäheklee aber nur 
Jre Jahre waͤhrt, und ein jeder Schlag entweder in der der 
rache vorhergehenden Fruchtfolge oder als Brache selbst abge- 
duͤngt worden, der Ertrag der beiden auf die Ruhe zunaͤchst fol- 
genden Saaten in den drei ersten Ackerklassen 
bei einer dreijaͤhrigen Duͤngung um 14 Korn, 
e sechsjaͤhrigen - -1 - 
= neunjährigen - 
erhöht. 
8 
2 
Bei der IV. Ackerklasse tritt diese Erhoͤhung des Ertrages 
nur fuͤr die erste nach der Ruhe folgende Frucht ein. 
b) Hat die Ruhe bei besaamten Weideschlägen inkl. des Brachjahres 
nur zwei Jahre bestanden, oder sind die Weideschläge nicht ange- 
saamt gewesen, so kommt nur die Hälfte der obigen Ertragserhé- 
hungen zur Anwendung. 
Dc) Nach vorhergegangenem einjährigen Mäheklee ohne Brachjahr er- 
hält die erste nachfolgende Frucht die Hälfee der oben ad a. an- 
gegebenen Zuschläge. 
Der Ertrag der Kartoffeln wird, wenn nicht Ruhezuschläge 
hinzutreten, bei acht Scheffeln Aussaat höchstens zu fünf Korn 
angenommen, wovon zwei Körner zur Saat und vorkommenden 
Handarbeit in Abzug zu bringen sind. 
Wenn ein Gut bei Aufnahme der Tare im Uebergange zur Koppelwirth= 
schaft begriffen ist, d. h. wenn noch nicht alle Schlage nach der neuen Felder- 
eintheilung roulirt haben, so können die Ertragserhöhungen nur denjenigen 
Schlägen zu Theil werden, welche die Ruhe bereits genossen haben. 
§. 19. 
Der Ertrag an Kleehen wird nach der Bonitirung des Ackers in der 
Art berechnet, d 
a) von
	        
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