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Nachtrag
zu dem
Statute der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft.
S. 1.
Nachdem die Anlage einer von Dortmund und Witten über Bochum,
Steele, Essen und Mülheim a. d. Ruhr einerseits nach Duisburg und zum
Rheine, andererseits nach Oberhausen führenden Eisenbahn, welche den Koh-
(engruben, Hüttenwerken und sonstigen bedeutenden Fabrik-Etablissements dieses
Gebietes einen unentbehrlichen Abfuhrweg für ihre Erzeugnisse, sowie die drin-
gend nothwendige Verbindung mit dem benachbarten Eisenbahnnetze und dem
heine gewähren soll, durch den Allerhöchsten Erlaß vom 24. August 1857.
genehmigt ist; nachdem ferner jene Interessenten unter Zutritt von Gemeinden
und Privaten die Nützlichkeit und Unentbehrlichkeit dieser Eisenbahnanlage durch
ihre umfangreiche Betheiligung an der Zeichnung des erforderlichen Kosten-
Kapitals anerkannt haben, nimmt die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft
den Bau und den Betrieb dieser Eisenbahn, sowie der zur Erreichung ihres
Zweckes nothwendigen Zweigbahnen als integrirenden Theil ihres Unterneh-
mens auf.
Die Bahn wird bei Bochum und Essen in südlicher Richtung vorbeige-
führt; die spezielle Festsetzung der Linie für die Hauptbahn, sowie für die Be-
hufs der Verbindung zwischen ihr und den benachbarten Bergwerken und Eta-
blissements bei entsprechender Betheiligung der betreffenden Interessenten an
der Aufbringung des für den Bau erforderlichen Kostenkapitals anzulegenden
Zweigbahnen, bleibt dem Koniglichen Ministerium für Handel, Gewerbe und
bffentliche Arbeiten vorbehalten.
S. 2.
Die Beschaffung des zur Ausführung und Ausrüstung dieser Bahnstrecke
erforderlichen Kapitals erfolgt durch Ausgabe von 50,000 Stück Scammaktien
Litt. a. der Bereisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft im Betrage von je 100
Rthlr., also im Gesammtbetrage von fünf Millionen Thalern.
Sollte dieser Betrag zu jenem Zwecke nicht ausreichen, so ist die Ver-
waltung der Bergisch-Mérkischen Eisenbahngesellschaft ermächtigt, mit Geneh-
(Nr. 4910) migung