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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 45.—
(Nr. 4954.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Stadt-Obligatio-
nen der Stadt Zeitz zum Betrage von 50,000 Rthlr. Vom 2. August 1858.
Wiu Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Nachdem der Magistrat und die Stadtverordnet sammlung zu Zeitz
beschlossen haben, die zur Einrichtung der Gasbeleuchtung erforderlichen Geld-
mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir, auf den Antrag der
edachten Behörden: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins-
upons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an-
genommenen Betrage von 50,000 Thalern ausslellen zu dürfen, da sich hier-
gegen weder im Interesse der Glänbiger noch der Schuldner etwas zu erinnern
efunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur
usstellung von Obligationen zum Betrage von 50,000 Thalern, in Buch-
staben: funfzig tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
10,000 Rehlr. à 200 Rthlr.,
20,000 Rthlr. à 100 Rchlr.,
10,000 Rthlr. a 40 Rthlr. und
10,000 Rehlr. à 20 Rchlr.,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit fünf Prozent jährlich zu ver-
insen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom
ahre 1859. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals zu tilgen
sind, durch gegenwrriges Pivilegium Unsere landesherrliche Genehmigung
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli-
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen-
lhums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
Jobrgang 1858. (N. 4951.) 73 tionen
Ausgegeben zu Berlin den 24. Septem r# 1853.