Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Umserer Hochsleigenhandigen Unkerschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Oslende, den 2. August 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestckt des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. Für den abwesenden. 
Finanzminister: 
o. Raumer. 
(Zeitzer Stadtwappen.) 
Gasbeleuchtungs-Anleihe der Stadt Zeitz im Betrage 
chtung von 50,000 E " 6 
Zeitzer Stadt-Obligation 
Litt. 5#7. 
über Rthlr. Preußisch Kurank, 
ausgefertigt in Gemäßhelt des landesherrlichen Privilegiums vom 185. 
(Gesetz- Sammlung 185. Stück ) 
D. Magistrat der Stadt Zeitz beurkundet und bekennt hiermit, auf Grund 
des zustimmenden Beschlusses der Stradtverordnet se lung und kraft des 
landesherrlichen Privilegiums vom#ten 185., daß der In- 
haber dieser Obligatton Thaler Preußisch Kurant, deren Empfan 
bescheinigt wird, von der hiesigen Stadtgemeinde zu fordern hat, welche mit 
fünf Prozent jährlich verzinst werden. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1859. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds von wenigstens Einem Prozent jahrlich unker Zuwachs der Zinsen von 
den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigeen Til- 
gungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird in der 
Regel durch das Loos bestimmt werden und die Ausloosung im D jedes. 
Jahres 
 
	        
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