Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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(Nr. 4963.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Oktober 1858., betreffend die Genehmigung der 
von den Aktionairen der Provinzial= Aktienbank des Großherzogthums 
Posen gefaßten Beschlüsse wegen Abdnderung der G. 13., 16. und 18. 
ihrer unterm 16. März 1857. Allerhöchst bestätigten Statuten. 
A., den Bericht vom 27. September d. J. genehmige Ich hierdurch die von 
den Aktionairen der Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen in der 
Generalversammlung vom 19. Juli d. J. gefaßten, eine Abänderung der ##. 13., 
16. und 18. ihrer, von Mir unter dem 16. März 1857. bestätigten Statuten 
„(Gesetz-Sammlung S. 265.) bezweckenden Beschlüsse, und ermächtige Sie, den 
mit der anderweitigen Anlage Ihres Berichts beiliegenden, nach diesen Be- 
schlüssen abgefaßten Nachtrag zu jenem Statut nebst diesem Meinem Erlasse 
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 9. Oktober 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. Simons. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
den Justizminister und den Finanzminister. 
Nachtrag 
zu dem unter dem 16. März 1857. Allerhöchst bestätigten Statut 
der Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen. 
(Gesetz-Sammlung für 1857. S. 265.) 
A. Die Bestimmungen des §F. 13. Nr. 1. und 4. werden aufgehoben und 
treten an deren Stelle nachstehende Bestimmungen: 
„Erstens: gezogene und trockene (eigene) Wechsel, die im In- 
lande zahlbar sind, zu diskontiren und Wechsel auf Plätze des Aus- 
landes zu kaufen. Die zur Dishontirung oder zum Kauf angebotenen 
Papiere müssen mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, 
dürfen nicht später als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung 
verfallen und es müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide 
Verbundene haften. Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur 
unter ausdrücklichem, in jedem Falle besonders einzuholenden Einver- 
ständnisse zwischen dem vollziehenden Direktor und den beiden nach §K. 20. 
es
	        
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