Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Verwallung bei dem bekannten hoͤchsten Wasserstande der Ueberschwemmung 
durch die Elbe unterliegen wuͤrden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Stadt- und Kreis- 
gerichte zu Magdeburg. 
S. 2. 
Dem Deichverbande liegt die Herstellung und Unterhaltung eines wasser- 
freien tüchtigen Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Elbe und deren 
Rückstau in die Ohre und in die alte Elbe, in denjenigen gleich der Lage des 
Deiches durch die Staatsverwaltungsbehörden festzustellenden Abmessungen ob, 
welche erforderlich sind, um die Grundstücke der Niederung gegen die Ueber- 
schwemmungen oder den Rückstau durch den höchsten Wasserstand der Elbe 
u sichern. 
“ Vorläufig soll nur der Haupt-Elbdeich bis zum Schmuksdorfer Polder 
gebaut werden. Die Ausführung der Rückstaudeiche an dem rechten Ufer der 
Ohre und an der alten Elbe bleibt ausgesetzt, bis die Erfahrung lehrt, daß 
auch diese Deiche zum Schutz und zur Kultivirung der Niederung nöthig sind. 
Alsdann wird über die Ausführung derselben nach Anhörung des Deichamtes 
und der betheiligten Grundbesitzer von den Verwaltungsbehörden entschieden 
werden. 
Der Verband hat auch den Ohre-Durchstich am Hilgenholze bei Loitsche, 
die Sicherung des Vorwerks Neuhoff durch Aufführung eines Polderdammes 
um die Gebäude des Vorwerkes und des dortigen Königlichen Forst-Etablisse= 
ments, und die Zurücklegung des Stämmendeiches auf dem rechten Elbufer zur 
Herstellung des nothwendigen Abflußprofils zwischen Niegripp und Heinrichs- 
berg zu bewirken. 
Die Unterhaltung des Polders um Neuhoff liegt den Besitzern der durch 
den Polder geschützten Grundstücke ob. 
Die Unterhaltung des Stämmendeiches nach erfolgter Zurbcklegung ge- 
schieht von denen, welche die alte Dammstrecke unterhalten haben. Im Man- 
gel der Einigung ist die neue Eintheilung der zurückgelegten Dammstrecke von 
der Regierung festzustellen. 
Wenn zur Erhaltung des Hauptdeiches Deckwerke am Ufer des Stro- 
mes oder im Vorlande noihig. werden, so hat der Deichverband dieselben aus- 
uführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete, deren bisherige 
erbindlichkeit nicht aufgehoben wird. 
K. 3. 
Die alten Dämme in der Niederung, welche nicht zu dem neuen Deich- 
spsteme gehören, können mit Genehmigung der Regierung nach vollständiger 
Herstellung der neuen Deiche von den bisherigen Eigenthümern weggeschafft 
werden. Falls die gänzliche oder theilweise Wegrdumung aus landespoltzeilichen 
Gründen angeordnet werden sollte, muß dieselbe binnen der vom Deichamte 
und, im Falle der Beschwerde, von der Regierung zu bestimmenden õrih 7 
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