Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der 
Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes 
kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen mach den von der Regierung 
zu Magdeburg auszufertigenden Deichkatastern aufzubringen. 
SF. 7. 
In dem allgemeinen Deichkataster, nach welchem die Beitráge zu den 
Verwaltungskosten und zur laufenden Unterhaltung der Deich= und Entwosse- 
rungs-Anlagen nach erfolgter normaler Herstellung aufzubringen sind, werden 
alle von der Verwallung gegen die Ueberschwemmungen der Elbe geschützten 
ertragsfähigen Grundstücke nach folgenden Hauptrubriken veranlagt: 
1) Hof= und Baustellen, Gdrten und Acker 1. Klasse, 
2) Wissennn ... .. . .. 2. 
3) Anger und Fort . . . ... . . .. 3. 
Von den Grundstücken der ersten Rubrik ist ein ganzer Beitrag, von de- 
nen der zweiten ein Viertel, von denen der dritten ein Achtel zu entrichten, 
jedoch mit der Maaßgabe, daß alle hinter dem Magdeburg-Wittenberger Eisen- 
bahndamm gelegenen und durch diesen geschützten Grundstücke nur einen halben 
Beitrag geben, so daß in dieser Lage die I. Klasse ein halb, die II. Klasse ein 
Achtel und die III. Klasse ein Sechszehntel zu der Unterhaltung beizusteuern haben. 
Zu dieser Unterhaltung tragen nicht bei die Besitzer der Grundstücke, 
welche durch den im Jahre 1854. geschütteten, 225 Ruthen langen, zwischen 
der Magdeburg-Wolmirstedter Chaussee und der Magdeburg-Wittenberger 
Eisenbahn auf dem rechten Ohre-Ufer gelegenen Elbey-Wolmirstedter Deich 
geschützt sind. Dieselben unterhalten diesen Deich allein nach dem für sie be- 
reits von der Regierung festgestellten und ausgefertigten Deichkataster. 
g. 8. 
Für die erste normale Herstellung der Anlagen des Deichverbandes tre- 
ten nachstehende Abanderungen des obigen Beiragemmahsabes ein, nach wel- 
chen ein Spezialkataster für die Beiträge zu den Neubaukosten aufzustellen ist. 
Die Veranlagung erfolgt nach folgenden Hauptrubriken: 
I. Klasse. Alle bisher ungeschützten Hof= und Baustellen, Gärten und Acker 
und alle diejenigen ungeschützten Grundstücke, welche sich zu Acker 
eignen.................................................. 1 Theil, 
II. Klasse: a) die bisher ingeschutzen Wiesen, 
b) die Hof= und Baustellen, Gärten und Aecker in dem 
Glindenbeger und in den Heinrichsberger, Raum-, 
Schilde-, Gorrenberg und Schmucksdorfer Poldern —- 
III. Klasse: die ungeschützten Forstgrundstücke 4 
IV. Klasse: die Hof= und Baustellen, Gärten und Aecker in den 
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