Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

b) Rendantdes 
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Alle Verträge und Urkunden, welche die Korporation verbinden sollen, 
müssen vom Vorsitzenden ausgestellt werden; jedoch ist zur Gültigkeit derselben 
außerdem erforderlich: 
1) wenn der Gegenstand des Vertrages fünfhundert Thaler und darüber 
beträgt, die Aufnahme eines Darlehns, oder den Ankauf oder die Ver- 
dußerung eines Grundstücks, oder die Einrdumung einer Grundgerechtig- 
keit betrifft, die Beifügung eines Genehmigungsbeschlusses des Vorstan- 
des, zu Darlehnsverträgen auch der Genehmigungs-Urkunde der Staats= 
Aufsichrsbehörde; 
2) wenn der Gegenstand eines anderen Vertrages funfzig Thaler übersteigt, 
die Mirunterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, oder starr 
dessen die Beifügung des Genehmigungsbeschlusses des Vorstandes. 
K. 19. 
Der Vorstand akkordirt mit einer geeigneten Person wegen Uebernahme 
erbndter Nendanturgeschafte des Verbandes. 
D) aufommis- 
sion. 
20. 
Dieser Rendant hat dafür eine zwischen dem Vorstande und ihm zu ver- 
einbarende Kaurion zu bestellen. 
G. 21. 
Fuͤr seine Geschäftsverwalkung wird ihm eine besondere Instruktion von 
dem Vorstande ertheilt. Er hat sich den ordentlichen und außerordentlichen 
Revissonen, welche der Vorstand anordnek, zu unterwerfen, legt demselben Rech- 
nung, erledigt seine Monita und empfängt von ihm Decharge. Es muß jähr- 
lich wenigstens Eine außerordentliche Revision statrfinden. 
S. 22. 
Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Reguli- 
rungsplane und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter Kontrolle des 
Vorstandes und seiner Mitglieder einer besonderen Baukommission für die Re- 
gulirung der Landgräben übertragen, welche aus dem Worsitzenden, dem Bau- 
lechniker (I. 13. Nr. 1. und 2.) und zwei gewählten Vorstandsmitgliedern be- 
stehr. Die letzteren werden von dem Vorstande aus seiner Mitte gewählr, 
köônnen sich aber für einzelne Geschäfte durch den Repräsentanten des betreffen- 
den Bezirks vertreten lassen. 
23. 
Diese Kommission faßt ihre Beschlüsse in der Art, daß über din Vr- 
ge
	        
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