Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

g. 26. 
Der Vorstand des Verbandes fuͤhrt die allgemeine Aufsicht uͤber die 
vom Verbande ausgefuͤhrten und zur Unterhaltung uͤbernommenen Meliorations- 
und Graben-Anlagen. 
F. 27. 
Zu diesem Behufe findet zwischen Saat= und Erntezeit jährlich eine 
Hauptschau, und so oft es erforderlich ist im September eine Nachschau der 
gedachten Anlagen statt. Der Schaudirektor schreibt die Schau öffentlich aus 
und leiket dieselbe. Er legt dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstände mit 
ihrer Beschreibung zu Grunde, zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden oder 
er es für nöthig hält, zu, läßt das Berzeichniß berichtigen und hält demnächst 
in der Vorstandssitzung über die Ergebnisse der Schau Vortrag. 
Die Kreislandräthe sind von der Schau in Kenntniß zu setzen und bleibt 
ihnen die Beiwohnung derselben überlassen. 
Der Baubeamte, welcher Vorstandsmitglied ist, muß jeder Schau bei- 
wohnen. 
g. 28. 
Der Verbandsvorstand setzt fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen 
Anlagen geschehen soll. Er bestimmt, welche Beiträge auszuschreiben, und was 
einzelne Terdandogenogen an besonderen Verpflichtungen zu leisten haben. 
Gegen diese Festsetzungen und Entscheidungen steht den Betheiligten innerhalb 
zehn Tagen der Rekurs an die Staats-Aufsichtsbehörde zu, doch darf, wenn 
Gefahr im Verzuge ist, der Vorstand, unbeschadet des eingelegten Rekurses, 
seine Entscheidung im Zwangswege zur Ausführung bringen. 
K. 29. 
Der Schaudirektor stellt nach Anhörung des Vorstandes die nothwendi- 
gen Grabenaufseher an, ertheilt ihnen Bestallung und Instruktion und ist be- 
fugk, Ordnungsstrafen bis zur Höhe von drei Thalern gegen sie festzusetzen, 
zinbenals ihnen auch die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig zu 
untersagen. 
G. 36. 
Die Grabenaufseher haben die Anlagen des Verbandes slets in Aufsicht 
zu halten und die vom Schaudirektor angeordneten Räumungen und sonstigen 
Arbeiten nach den Anschlägen des Baubeamten ordnungsmäßig auszuführen. 
S. 31.
	        
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