C. 31.
Der Rendant, welcher vom Vorstande angenommen wird, verwaltet die #)
Kasse des Verbandes, legt die Rechmungen des Vorjahres und den mit dem
Schaudirektor vorher entworfenen Etat für das neue Rechnungsjahr dem Vor-
stande vor und erhält von diesem die Decharge für die gelegten Rechnungen.
Alle Zahlungsanweisungen müssen vom Schaudirektor vollzogen werden.
Uebrigens gelten für den Rendanten die Bestimmungen S. 20. und 21.
g. 32.
Der Schaudirektor hat die Beiträge nach Maaßgabe des Katasters und 4) Eimiebung
der Beschlüsse des Vorslandes rechtzeitig auszuschreiben und für ihre Einzie= der Beiträge,
hung durch die Ortserheber Sorge zu tragen. Naturalleillungen, welche nichr Zasen und
rechtzeitig den Verpflichtungen oder Angeboten entsprechend erfüllt werden, läßt
der Schaudirektor auf Rechnung der Pflichtigen ausführen und die Kosten
gleich der etwa hinzutretenden reglementsmaßigen Strafe von denselben durch
Frekution einziehen.
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, auf Requisition des Schaudireklors
diesen und die Ortsvorsteher bei der Beitreibung der Beiträge, Kosten und
Strafgelder zu unterstützen.
Der Schaudirektor ist befugt, wegen der polizeilichen Uebertretungen der
zum Schutz der Verbandsanlagen bestehenden Vorschriften die Strafen bis zu
fünf Thalern Geldbuße vorldufig festzusetzen nach dem Gesetze vom 14. Mai
1852. (Gesetz-Sammlung S. 245.).
Die vom Schaudirektor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geld-
strafen fließen zur Verbandskasse.
K. 33.
Der Regierungskommissarius und der Wasserbautechniker G. 13. Nr. 1. Remuneration
und 2.) werden aus der Staatskasse remunerirt. vr orsonde
Der Schaudirektor und die Repräsentanten bekleiden Ehrenposten. Sie
erhalten aus der Verbandskasse für auswärtige Termine und Reisetage zur
Schau zwei Thaler Dicten, aber keine Reisekosten. Der Schaudirektor erhält
außerdem aus der Verbandskasse eine Entschddigung für Büreauaufwand, welche
die Staats-Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Worstandes feslsetzt. Auf
gleiche Weise wird für den Baubeamten (F. 25. b.) eine feste jährliche Remu-
neration bestimmt und aus der Verbandskasse gezahlt.
(Nr. 5014) 9“ g. 34.