Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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g. 34. 
taats· Auf- Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. Die- 
sichtsbehoͤrbe. ses Recht wird waͤhrend des Bestehens der Baukommission durch die General- 
Kommission in Breslau, nach Aufloͤsung der Baukommission durch die Regie- 
rung in Posen, als Landes-Polizeibehörde, und in hoͤherer Instanz von dem 
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaß- 
gabe dieses Statuts und im lUebrigen in dem Umfange und mit den Be- 
fugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. Die 
Staats-Aufsichtsbehörde hart darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, 
die Grundstücke des Verbandes angemessen genutzt und die Schulden des Ver- 
bandes regelmäßig verzinst und gelilgt werden. Sie entscheidet über alle Be- 
schwerden gegen die Beschlüsse des Vorstandes und des Schaudirektors, soweit 
sie nicht nach K. 39. endgültig durch das Schiedsgericht zu erledigen sind, und 
setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls erekutioisch in Vollzug. 
Die Beschwerden an die Scaalsz-Aufsichtsbehörde können 
a) über Straffestsetzungen des Vorsitzenden resp. des Schaudirektors gegen 
Unterbeamte des Verbandes nur binnen zehn Tagen, 
5) gegen Beschlüsse über den Beitragsfutz, uber Erlaß und Stundung von 
Beitragen, sowie über Entschädigungen, nur binnen vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. 
Dieselben sind bei dem Worsitzenden resp. Schaudirektor einzureichen, wel- 
cher die Beschwerde, begleitet mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Staars-= 
Aufsichtsbehörde zu befördern hat. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
K. 35. 
Die Staats-Aufsichtsbehörde überwacht das Vermögen des Verbandes. 
Die aufzunehmenden Darlehne bedürfen ihrer Genehmigung; sie sorgt für die 
regelmäßige Verzinsung und Amortisation der Schulden des Verbandes. Ihr 
muß jährlich Abschrift des Etats und ein Finalabschluß der Kasse überreicht 
werden, desgleichen Abschrift der Schau= und Vorstandssitzungs-Protokolle. 
Die Staars-Aufsichtsbehörde ist befugt, außerordentliche Revisionen der Kasse 
sowohl, als der gesammtren Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Bei- 
wohnung der Schau= und der Vorstands-Versammlungen abzuordnen, eine Ge- 
schäftsanweisung für die Beamten nach Anhörung des Vorstandes zu erthei- 
len und auf Grund des Gesetzes vom 11. Marz 1850. über die Polizeiverwal- 
tung (Gesetz-Sammlung S. 265.) die erforderlichen Polizeiverordnungen zu 
Büasen m Schutze der Gräben, Pflanzungen und sonsligen Anlagen des 
erbandes. 
S. 36.
	        
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