Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Allgemeine 
Bestimmung. 
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bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden, insofern 
nicht einzelne Gegenstände in diesem Statute ausdrücklich an eine andere Be- 
hörde gewiesen sind. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorstandsvorsitzenden angemeldet wer- 
den muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
Vorstand einen Schiedsrichter, und der oder die mehreren gleichbetheiligten Re- 
kurrenten einen Schiedsrichter wählen, und daß die Staats-Aufsichtsbehörde 
den Obmann bestimmt, welcher den Vorsitz führt. 
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige verfügungs- 
fähige, unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt werden. 
Wenn von dem oder den gleichbctheiligten Rekurrenten nicht binnen vier 
Wochen, vom Tage des Abgangs der schriftlichen Aufforderung des Vorstan= 
des, diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die 
Wahl desselben durch den Vorstand. 
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl 
enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden. 
K. 40. 
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. Januar 1859. 
(LI. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Simons. Gr. v. Pückler. 
  
(Nr. 5015.)
	        
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