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(Nr. 5015.) Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Duisburger Stadtobliga-
tionen zum Betrage von 300,000 Thalern. Vom 24. Januar 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent.
Nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung
der Stadt Duisburg darauf angetragen haben, Behufs Realisirung der zum
Zwecke des. Baues der durch Order vom 21. Juni 1858. konzessionirten, von
Dortmund und Witten einerseits nach Duisburg und zum Rheine, andererseits
nach Oberhausen zu führenden Eisenbahn geschehenen Einzeichnung von
300,000 Thalern auf Stammaktien der Bergisch-Märkischen Eisenbahn eine
Anleihe mittelst Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit fünf vom Hundert
jährlich zu verzinsender und mit Zinskupons zu versehender Stadtobligationen
aufnehmen zu dürfen, und da sich bei diesem Antrage weder im Interesse der
Kreditoren noch der Stadt Bedenken ergeben haben, so ertheilen Wir zu diesem
Zwecke in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Aus-
stellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber ent-
halten, durch gegenwärtiges Privilegium die landesherrliche Genehmigung zur
Ausstellung von auf den Ingaden lautenden Duisburger Stadtobligationen zum
Betrage von dreimalhundert Tausend Thalern, und zwar in 1500 Stück zu
50 Thalern, in 750 Stück zu 100 Thalern, in 150 Stück zu 500 Thalern
und in 75 Stück zu 1000 Thalern. Die Obligationen find nach dem an-
„liegenden Schema auszustellen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen,
von Seiten der Gläubiger unkündbar, von Seiten der Stadt Duisburg aber
bis zum Jahre 1897. zu amortisiren, wozu jährlich Ein Prozent der Anleihe
nebst den JZinsen der gelilgten Obligarionen bestimmt ist.
Vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen, und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio-
nen keinerlei Gewährleistung Seitens des Staats bewilligt wird, ist nebst dem
Schema der Obligationen, der Zinskupons und der zu diesen gehörenden An-
weisungen (Talons) durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenmniß zu
ringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Januar 1859.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Flottwell. v. d. Heydt. v. Patow.
(Nr. 5015.) (Schema.)