Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5015.) Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Duisburger Stadtobliga- 
tionen zum Betrage von 300,000 Thalern. Vom 24. Januar 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung 
der Stadt Duisburg darauf angetragen haben, Behufs Realisirung der zum 
Zwecke des. Baues der durch Order vom 21. Juni 1858. konzessionirten, von 
Dortmund und Witten einerseits nach Duisburg und zum Rheine, andererseits 
nach Oberhausen zu führenden Eisenbahn geschehenen Einzeichnung von 
300,000 Thalern auf Stammaktien der Bergisch-Märkischen Eisenbahn eine 
Anleihe mittelst Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit fünf vom Hundert 
jährlich zu verzinsender und mit Zinskupons zu versehender Stadtobligationen 
aufnehmen zu dürfen, und da sich bei diesem Antrage weder im Interesse der 
Kreditoren noch der Stadt Bedenken ergeben haben, so ertheilen Wir zu diesem 
Zwecke in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Aus- 
stellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber ent- 
halten, durch gegenwärtiges Privilegium die landesherrliche Genehmigung zur 
Ausstellung von auf den Ingaden lautenden Duisburger Stadtobligationen zum 
Betrage von dreimalhundert Tausend Thalern, und zwar in 1500 Stück zu 
50 Thalern, in 750 Stück zu 100 Thalern, in 150 Stück zu 500 Thalern 
und in 75 Stück zu 1000 Thalern. Die Obligationen find nach dem an- 
„liegenden Schema auszustellen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen, 
von Seiten der Gläubiger unkündbar, von Seiten der Stadt Duisburg aber 
bis zum Jahre 1897. zu amortisiren, wozu jährlich Ein Prozent der Anleihe 
nebst den JZinsen der gelilgten Obligarionen bestimmt ist. 
Vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen, und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen keinerlei Gewährleistung Seitens des Staats bewilligt wird, ist nebst dem 
Schema der Obligationen, der Zinskupons und der zu diesen gehörenden An- 
weisungen (Talons) durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenmniß zu 
ringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Januar 1859. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Flottwell. v. d. Heydt. v. Patow. 
(Nr. 5015.) (Schema.)
	        
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