Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Mit dem Ablaufe des, wie vor gesagt, angekuͤndigten Zahlungstages 
hoͤrt die Verzinsung des betreffenden Kapitals auf. 
Diie Zurückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Auslieferung der dem- 
nächst zu vernichtenden Obligation und der nicht verfallenen Zinskupons. In 
Ermangelung letzterer wird deren Betrag vom Kapitale in Abzug gebracht, 
um zur Einlösung der Kupons verwendet zu werden. 
Für die richtige Verzinsung und Tilgung des Kapitals haftet das Ge- 
sammtvermögen und die Gesammteinnahme der Stadt. 
Wenn ausgeloosie oder gekündigte Obligationen nicht binnen dreißig 
Jahren nach dem Fälligkeitstage zur Zahlung präsentirt, oder als verloren oder 
vernichtet zur Mortisikation nach den unten folgenden Bestimmungen angemel- 
det werden, so erlischt die Zahlungsverpflichtung der Stadt. 
Solche Obligationen sollen bis dahin alle drei Jahre von der Stadt- 
verwaltung durch die oben bezeichneten Blätter aufgerufen werden. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
Kupons sinden die auf die Staaksschuldscheine und deren Zinskupons. Bezug 
habenden Vorschriffen der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf- 
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere S#. 1. 
bis 13. mit nachstehenden näheren Besiimmungen Anwendung: 
1) Die im H. 1. vorgeschriebene Anzeige mug der städtischen Anleihe= und 
Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle die- 
jenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten 
Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen 
der Kommission findet jedoch binnen vier Wochen nach der Zustellung 
der Rekurs an die Königliche Regierung zu Düsseldorf statt. 
2) Das in dem F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreis- 
gerichte zu Duisburg. - 
3)Dieindcngg.6—9.und12.vorgeschriebenenVekanntmachungen 
sollendukchdiejenigenBlciktekerfolgen,durchwelchedieausgeloosien 
Obligationen bekannt zu machen sind. 
4) An die Stelle der im S. 7. erwähmten sechs Zinszahlungstermine sollen 
acht, und an die Stelle des im F. 8. erwähmen achten Zinszahlungs= 
Termins soll der zehnte treten. . 
5) Im g. 11. Nr. 1. trikt an die Stelle der Obligation selbsi der Talon. 
Duisburg, den teoon 18. 
(Stadtstegel, und zwar das Stadtwappen mit der Unterschrift: Stadt Duisburg.) 
Der Bürgermeister. Die städtische Anleihe= und 
(Unterschrift.) Schuldentilgungs-Kommission. 
(Unterschriften.) 
Job#nz 1850. (r. 5015) *10 (Schema.)
	        
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