Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
NNr. 6.— 
  
(Nr. 5017.) Allerhschster Erlaß vom 27. Dezember 1858., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau der im Kreise Wittgenstein projektirten 
Kreis-Chausseen: 1) von der Großherzoglich Hessischen Grenze bei Bet- 
telhausen durch das Ederthal über Schwarzenau, Arfeld, Raumland, 
Berghausen, Aue und Röspe bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf 
Kirchhundem; 2) von der vorerwähnten Ederstraße bei Röspe über Womels- 
dorf bis zur Staats= Chaussee bei Erndtebrück; 3) von der Staats- 
Chaussee bei Laasphe, das Banfethal aufwärts, über Fischelbach bis zur 
Nassauischen Grenze in der Richtung auf Dillenburg; 4) von der Staats- 
Chaussee bei Schüllar über Wemlighausen und Wunderthausen bis zur 
Kreisgrenze in der Richtung auf Hallenberg. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau nach- 
stehender Kreis-Chausseen im Kreise Wittgenstein, Regierungsbezirks Arnsberg: 
1) von der Großherzoglich Hessischen Grenze bei Bettelhausen durch das Eder- 
khal über Schwarzenau, Arfeld, Raumland, Berghausen, Aue und Röspe 
bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Kirchhundem; 2) von der vorerwähn- 
ten Ederstraße bei Röspe über Womelsdorf bis zur Staats-Chaussee bei Erndee- 
brück; 3) von der Staats-Chaussee bei Laasphe, das Banfethal aufwärts, über 
Fischelbach bis zur Nassauischen Grenze in der Richtung auf Dillenburg; 4) von 
der Staats-Chaussee bei Schüllar über Wemlighausen und Wunderthausen bis 
zur Kreisgrenze in der Richtung auf Hallenberg genehmigt habe, bestimme Ich 
hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen 
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter- 
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen- 
den Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich 
will Jch dem Kreise Wittgenstein gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
mäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegel- 
des nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Beslimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusähl en 
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen 
Jabrgang 1859. MNr. 5017—5018.) 11 ange- 
Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1859.
	        
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