Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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II. zum Fortschaffen von Lasten (zwei= oder vierrädrigen 
C. 
1) 
2) 
3) 
Karren oder Wagen), 
a) von beladenem, d. h. von solchem, worauf sich, 
außer dessen Zubehör und außer dem Futter für 
höchstens drei Tage, an anderen Gegenständen 
mehr als zwei Zentner befinden, für jedes Zug- 
thiir. 1 Sgr. — M. 
b) von unbeladenem, für jedes Zugthier — -- 8 —- 
von unangespannten Thieren: 
a) von jedem Pferde mit oder ohne Reiter, oder 
attttt4t::t::::i:iiI1IN... — 2- 65 
b) von jedem Stück Rindvieh oder Esel ... . .. ... — 2 
c) von einem Fohlen, Schaaf, Kalb, Schweine oder 
einer Zigenn . .. — 1 
Befreiungen. 
Brückengeld wird nicht erhoben: 
von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören; 
von Militair aller Grade und von Militairbeamten in Uniform; von 
nicht uniformirten Militairbeamten auf die Bescheinigung der vorgesetz- 
ten Behörde, daß der Uebergang in Dienstangelegenheiten geschehe; so- 
wie von Reseroisten, Landwehrmännern und Rekruten auf dem Wege zu 
ihrem Korps, oder zur Uebung, und von da zurück, wenn ein Unterofft- 
zier oder Offizier in Uniform sie führt, oder wenn sie sich durch die 
Einberufungsorder oder den Reservepaß ausweisen; , 
von Armeefuhrwerken und Fuhrwerken und Thieren, welche Mili- 
tair auf dem Marsche bei sich fuͤhrt; von Pferden, welche von Offizie- 
ren oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in 
Dienstuniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten etats- 
maͤßigen Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken 
die Offiziere begleiten oder besonders gefuͤhrt werden, jedoch im letzteren 
Falle nur, sofern die Fuͤhrer sich durch die von der Regierung ausge- 
stellte Marschroute, oder durch die von der oberen Militairbehoͤrde er- 
theilte Order ausweisen; 
von Staatsbeamten, welche in Uniform sind, oder sich daruͤber auswei- 
sen, daß der Uebergang in Dienstangelegenheiten stattfindet; desgleichen 
von Geistlichen und den sie begleitenden Kirchendienern, welche Behufs 
Verrichtung kirchlicher Amtshandlungen die Bruͤcke zu Fuß benutzen; 
von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene oͤffent- 
liche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschaͤftsbezirke, oder Pfar- 
rer bei Amtsverrichtungen innerhalb der Parochie sich bedienen; 
4) von
	        
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