Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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4) Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern von 1. bis 2000. 
nach dem beiliegenden Schema ausgefertigt, von dem Bürgermeister und 
den Miegliedern der Schuldemilgungs-Kommission unterzeichnet und von 
dem Rendanten der Gemeindekasse kontrasignirt; denselben ist ein Abdruck 
dieses Privilegiums beizufügen. 
5) Den Obligatlonen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons, 
auf denen der Betrag der in den darin bestimmten halbjährigen Termi- 
nen zahlbaren Zinsen eingetragen isi, nach dem anliegenden Schema bei- 
egeben. 
utg dem Ablaufe dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode wer- 
den, nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, neue Zinskupons durch 
die Gemeindekasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgegeben, und 
daß dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt. 
Die Kupons werden von dem Bürgermeister, der Schuldentilgungs= 
Kommission und dem Rendanten der Gemeindekasse unterschrieben. 
7) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung des Zinskupons der Be- 
trag desselben an den Vorzeiger durch die Gemeindekasse bezahlt. Auch 
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Gemeinde- 
kasse, namentlich auch bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung 
angenommen. 
8) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht inner- 
halb der im Gesetze vom 31. März 1838. vorgeschriebenen Verjahrungs= 
frist zur Zahlung präsenkirt werden; die dafür ausgesetzten Fonds sollen 
nach Bestimmung der stadtischen Behörden zu gemeinnützigen Zwecken 
verwendet werden. 
9) Die Nummern der nach dem Obigen sub Nr. 2. zu tilgenden Obliga- 
tionen werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei 
Monate vor dem Jahlungstage bffenrlich bekannt gemacht. 
10) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Bürgermeisters durch 
die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum 
der Zutritt gestattet ist. 
11) Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister und den Mit- 
gliedern der Kommission zu unterzeichnendes Prokokoll aufgenommen. 
12) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stimmten Tage nach dem Nominalwerkhe durch die Gemeindekasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit die- 
sem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosien Obligationen auf. Mit 
letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Tahlngstermine faͤl- 
ligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag 
der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekuͤrzt und zur Einloͤsung 
dieser Kupons verwendet. 
13) Die Kapitalbetraͤge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht bin- 
nen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einloͤsung vorgezeigt 
werden, sollen der Verwaltung der slaͤdtischen Sparkasse als zinstragen- 
des Darlehn überwiesen werden. Die solchergestalt depomirten Kapital- 
(Nr. 5027.) betraͤge 
6)
	        
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