Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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K. 11. 
Wenn bei einem verdorbenen Pandbriefe, welcher nach dem neuen For- 
mulare ausgefertigt ist, die Randform, Nummer, Littera, Summe und der Ort 
des Gerichts, von welchem er beglaubigt, oder das Folium des Landschafts- 
Registers, in welches er eingetragen worden, noch völlig kennbar und leserlich 
sind, so muß die Generallandschafts-Direktion an dessen Stelle dem Inhaber 
einen anderen Pfandbrief ausfertigen, von dem Gericht, welches den verdorbe- 
nen Pfandbrief beglaubigt hat, beglaubigen lassen und dem Inhaber gegen Er- 
stattung der Kosten aushändigen. 
g. 12. 
Die fuͤr die Landschaft eingetragenen Darlehnsforderungen werden den 
Inhabern neuer Pfandbriefe ausschließlich und derartig zu ihrer Sicherheit an- 
gewiesen, daß sie von anderen Glaͤubigern des Instituts auf keine Weise in 
Anspruch genommen werden koͤnnen, und daß das Kreditinstitut uͤber sie nur 
Behufs der Einloͤsung von neuen Pfandbriefen, außerdem aber nur insoweit, 
als vorher ein entsprechender Theil von Pfandbriefen aus dem Umlauf zuruͤck- 
gezogen und kassirt, oder nach geschehenem Aufgebot hinsichtlich des Pfand- 
briefrechts praͤkludirt worden ist, disponiren darf. Auch findet die General- 
Garantie der Ostpreußischen Landschaft fuͤr die Pfandbriefe des neuen For- 
mulars in derselben Weise, wie fuͤr die Pfandbriefe des alten Formulars statt. 
S. 13. 
Auf den Antrag des Gutsbesitzers koͤnnen die auf sein Gut lautenden 
aͤlteren Pfandbriefe, welche er der Generallandschafts-Direktion einreicht, oder 
deren Herbeischaffung dieselbe vermittelt, in Darlehnsforderungen der Land- 
schaft, mit einem gleichen oder höheren Zinsfuß, das letztere jedoch unter Vor- 
behalt der Rechte der bereits eingetragenen Gläubiger, umgeschrieben werden. 
Diese Umschreibung ist auf Vorlegung der älteren Pfandbriefe, ohne Löschung 
derselben, mittelst eines an deren Stelle im Hypothekenbuche einzutragenden 
Vermerkes zu vollziehen, und die darauf folgende Ausfertigung der Pand- 
briefe des neuen Formulars nach den allgemeinen dafür maaßgebenden Vor- 
schriften, jedoch stempelfrei, zu bewirken. 
Ebenmäßig können die Inhaber dlterer Pfandbriefe gegen Einreichung 
derselben an die Generallandschafts-Direktion deren Umschreibung in Pfand- 
briefe des neuen Formulars zu demselben Zinsfuße auf ihre Kosten verlangen. 
S. 14. 
Saͤmmtliche Privilegien der Landschaft, namentlich die Exekutionsbefug- 
niß, finden auf die nach dieser Verordnung ausgefertigten Pfandbriefe und die 
ihnen zum Grunde liegenden Obligationen Amwendung.
	        
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