Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Provinz Posen, Regierungsbczirk Bromberg 
Obligation 
eder Regierungsbezirks-Stadt Bromberg 
Littr. “• 
uͤber .. .. . Rthlr. Preußisch Kurant, 
verzinslich mit fuͤnf Prozent. 
Die Stadtgemeinde Bromberg verschuldet dem Inhaber dieser Seitens des 
Glaͤubigers unkuͤndbaren Verschreibung die Summe von .... Rthlrn., deren 
Empfang der unterzeichnete Magistrat bescheinigt. Diese Schuldsumme bildet 
einen Theil des zur Einrichtung einer Gasbeleuchtung in Gemäßheit des Al- 
lerhöchsten Privilegiums vom en aufgenommenen Dar- 
lehns von 100,000 Rehlrn. 
Die Rückzahlung dieses Darlehns geschieht vom Jahre 1861. ab allmé- 
lig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 
Einem Prozent jährlich, unter Zmvachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
verschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1861. ab in den Mo- 
naten April und Okkober jeden Jahres. Die Stadtgemeinde Bromberg be- 
ha#le sich das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu 
verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündi- 
gen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Ter- 
mins, an welchem die Räczahlung erfolgen soll, dem nächstfolgenden 1. Ok- 
tober beziehungsweise 1. April, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannt- 
machung erfolgt fünf, vier und drei Monate vor den Zahlungsterminen in dem 
Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Bromberg, in dem hiesigen Wochen- 
blatt, dem hiesigen Kreisblatt und dem Preußischen Staats-Anzeiger. 
Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blätter eingehen, so be- 
stimmt der Magistrat mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Brom- 
berg, in welchem anderen Blatte statt des eingegangenen die Bekanntmachung 
erfolgen soll. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzuge- 
ben ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und am 1. Okkober, 
mit fünf Prozent jährlich in gleichen Münzsorten mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldoerschreihung, 
(Nr. 5031.) 1 ei
	        
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