Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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g. 3. 
Der Verband ist berechtigt, in dem Meliorationsgebiete die Anlegung der Wege und 
zur besseren Kultivirung und Zugänglichkeit der Grundstücke erforderlichen Bin= Binnengräben. 
nengräben und Wege zu vermitteln und nöthigenfalls auf Kosten der dabei 
speziell betheiligten Grundbesitzer durchzuführen. 
Der Plan dazu, sowie der Beitragsfuß ist im Mangel der Einigung 
nach Anhörung der betheiligten Grundbesitzer und des Vorstandes von den 
Staatsverwaltungs-Behbrden festzustellen. 
F. 4. 
Die Arbeiten des Verbandes werden nicht durch Naturalleistungen der verpflchtun- 
Genossen, sondern durch die Beamten für Geld aus der Verbandskasse aus- den der cher. 
geführt. Die erforderlichen Mittel zur Herstellung und Unterhaltung der Ver- Geldl bungen 
bandsanlagen, zur Besoldung der Beamten, sowie zur Verzinsung und Tilgung und Veranle- 
der zum Beslen des Verbandes kontrahirken Schulden sind von den Genossen 3 berelten 
nach Verhältniß des Vortheils nach dem von der Regierung zu Gumbinnen totter. 
auszufertigenden Kataster aufzubringen. 
KS. 5. 
In dem Kataster werden alle der Ueberschwemmung durch das Bin= Klasß 
nemwasser oder durch den Rückstau aus dem Haffe bisher ausgesetzten und durch 
die Verbandsanlagen verbesserten ertragsfähigen Grundstücke nach folgenden zwei 
Hauptklassen veranlagt. 
Die I. Klasse bilden diejenigen Terrains, welche bei einem Wasserstande 
von drei Fuß bis sechs Fuß acht Zoll am Binnenpegel zu Petricken der Ueber- 
schwemmung durch das Binnen= oder Stauwasser unterlegen haben und daher 
der Regel nach bisher nicht geackert werden konnten, sondern zur Wiese und 
Weidenutzung gedient haben. 
Die II. Klasse umfaßt diejenigen Flächch, welche erst bei einem Wasser- 
stande von sechs Fuß acht Zoll am Binnenpegel zu Petricken den Ueberschwem- 
mungen durch das Binnen= oder Stauwasser bisher ausgesetzt waren und da- 
her der Regel nach zwar geackert, jedoch wegen der Frühjahrs-Ueberstiauungen 
zur Winkersaat-Bestellung unsicher gewesen sind. 
Für die Repartition der Beiträge werden bei der Entwerfung des Ka- 
tasters folgende Grundsätze angenommen: 
1) Die Grundslücke der ersten Klasse werden mit ihrer vollen Fläche, die 
Grundslücke der zweiten Klasse mit zwei Drittheilen ihres wirklichen 
Flächeninhalts herangezogen. 
(Fr. 5035) 15 2) Eine
	        
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