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g. 3.
Der Verband ist berechtigt, in dem Meliorationsgebiete die Anlegung der Wege und
zur besseren Kultivirung und Zugänglichkeit der Grundstücke erforderlichen Bin= Binnengräben.
nengräben und Wege zu vermitteln und nöthigenfalls auf Kosten der dabei
speziell betheiligten Grundbesitzer durchzuführen.
Der Plan dazu, sowie der Beitragsfuß ist im Mangel der Einigung
nach Anhörung der betheiligten Grundbesitzer und des Vorstandes von den
Staatsverwaltungs-Behbrden festzustellen.
F. 4.
Die Arbeiten des Verbandes werden nicht durch Naturalleistungen der verpflchtun-
Genossen, sondern durch die Beamten für Geld aus der Verbandskasse aus- den der cher.
geführt. Die erforderlichen Mittel zur Herstellung und Unterhaltung der Ver- Geldl bungen
bandsanlagen, zur Besoldung der Beamten, sowie zur Verzinsung und Tilgung und Veranle-
der zum Beslen des Verbandes kontrahirken Schulden sind von den Genossen 3 berelten
nach Verhältniß des Vortheils nach dem von der Regierung zu Gumbinnen totter.
auszufertigenden Kataster aufzubringen.
KS. 5.
In dem Kataster werden alle der Ueberschwemmung durch das Bin= Klasß
nemwasser oder durch den Rückstau aus dem Haffe bisher ausgesetzten und durch
die Verbandsanlagen verbesserten ertragsfähigen Grundstücke nach folgenden zwei
Hauptklassen veranlagt.
Die I. Klasse bilden diejenigen Terrains, welche bei einem Wasserstande
von drei Fuß bis sechs Fuß acht Zoll am Binnenpegel zu Petricken der Ueber-
schwemmung durch das Binnen= oder Stauwasser unterlegen haben und daher
der Regel nach bisher nicht geackert werden konnten, sondern zur Wiese und
Weidenutzung gedient haben.
Die II. Klasse umfaßt diejenigen Flächch, welche erst bei einem Wasser-
stande von sechs Fuß acht Zoll am Binnenpegel zu Petricken den Ueberschwem-
mungen durch das Binnen= oder Stauwasser bisher ausgesetzt waren und da-
her der Regel nach zwar geackert, jedoch wegen der Frühjahrs-Ueberstiauungen
zur Winkersaat-Bestellung unsicher gewesen sind.
Für die Repartition der Beiträge werden bei der Entwerfung des Ka-
tasters folgende Grundsätze angenommen:
1) Die Grundslücke der ersten Klasse werden mit ihrer vollen Fläche, die
Grundslücke der zweiten Klasse mit zwei Drittheilen ihres wirklichen
Flächeninhalts herangezogen.
(Fr. 5035) 15 2) Eine