Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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2) Eine Ermäßigung der nach den vorslehenden Grundsätzen sich ergeben- 
den Beitragspflicht findet statt bei Waldboden, welcher sich zur Um- 
schaffung in Wiese oder Acker nicht eignet, oder doch nur mit einem 
erheblichen Kostenaufwande derart kultioirt werden kann. Dasselbe gilt 
für Boden schlechter Beschaffenheit, z. B. Torf= und Moorboden, wel- 
cher gegen gewöhnlichen Niederungsboden um mindestens funfzig Pro- 
zent im Ertrage zurücksteht. Solche Grundstücke sollen nur zur Hälfte 
ihres wirklichen Flächeninhalts veranlagt werden. 
3) Hof= und Baustellen, sowie Gärten werden, sofern sie überhaupt der 
Ueberschwemmung unterliegen, in die Klasse der umliegenden Ländereien 
eingeschätzt. 
S. 6. 
Die auf Normalmorgen (I. Klasse) reduzirte Niederungsfläche jedes Ver- 
bandsmitgliedes bildet den Maaßstab seiner Beiträge. 
Das Kataster ist nach den vorstehenden Grundsätzen von dem Knig- 
lichen Kommissarius zu entwerfen. 
Behufs der Fesistellung des Katasters ist dasselbe von dem Keniglichen 
Kommissarius dem Vorstande des Verbandes vollständig, den einzelnen Gemein- 
devorständen, sowie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gutsbezirk 
bilden, extraktweise mitzutheilen, und zugleich in den Amtsblättern der Re- 
gierungen zu Gumbinnen und Königsberg, sowie im Kreisblatt des Kreises 
Niederung eine sechswöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher 
das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorständen und dem Kö-= 
niglichen Kommissarius eingesehen und dagegen Beschwerde bei dem Kommissa- 
rius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die im g. 5. angegebenen 
Grundsätze der Klassenbildung gerichtet werden können, sind von dem Kbniglichen 
Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vor- 
standes und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. 
Die Sachverständigen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des Ni- 
vellements ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, 
hinsichtlich der Einschätzung zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Strei- 
tigkeiten über die Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbau-Sachverständi- 
ger beigeordnet werden kann, werden von der Regierung zu Gumbinnen ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, namlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Vorstands-Deputirte andererseits, bekannt 
gemacht; sind beide Theile mit dem Resulkate einverstanden, so hat es dabei 
sein Bewenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt, anderenfalls wer- 
den die Akten der Regierung zu Gumbinnen zur Entscheidung über die Be- 
schwerden eingereicht. 
Wird
	        
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