Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten der Untersuchung 
derselben den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minisler für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
Nach erfolgter Fesistellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung 
zu Gumbinnen auszufertigen und dem Vorstande des Verbandes zuzustellen. 
Die genannte Regierung kann den Vorstand des Verbandes ermächtigen, 
auf Grund eines von dem Königlichen Kommissarius nach Maaßgabe der vor- 
handenen Nachrichten über Flächenmaaß 2c. zu entwerfenden vorldufigen Ka- 
tasters schon Beiträge vorbehaltlich der späteren Ausgleichung auszuschreiben 
und einzuziehen. 
S. 7. 
Der gewöhnliche Jahresbeitrag wird auf sechs Silbergroschen für den Nor- nbbbe des ge- 
malmorgen (d. h. den Morgen I. Klasse) und die Höhe des anzusammelnden Reserve- S#halichn l 
fonds auf 10,000 Rchlr. fesigesetzt. Wenn der gewoͤhnliche Beitrag nicht ausreicht, des Reserve- 
so muß derselbe dem Bedürfnitz gemäß erhöhr, insbesondere bis zur Tilgung fende. 
des Anlagekapitals mindestens der doppelte Beitrag gezahlt werden. 
g. 8. 
Die Verbandsmitglieder sind bei Vermeidung administrativer Exekution 
gehalten, die gewöhnlichen Beiträge in halbjährlichen Terminen, den 1. Februar 
und 1. August jeden Jahres, unerinnert zur Verbandskasse abzuführen. Ebenso 
müssen die außerordenrlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben des Di- 
rektors beslimmten Terminen abgeführt werden. 
Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den Grundstücken und ist den 
öffentlichen Lasen gleich zu achten. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich des Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. 
Ueber die Antrage auf Erlaß und Stundung von Beiträgen entscheidet 
der Vorstand. 
C. 9. 
Wenn fünf Jahre nach der Feststellung des ersten Katasters verflossen Mevifon des 
sind, kann auf Antrag des Vorstandes des Verbandes eine allgemeine Revision Ktoßters. 
des Katasters von der Regierung angeordnet werden. Dabei findet das F. 6. 
(Nr. 5035.) beschrie-
	        
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