Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Vertheidigung 
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beschriebene Verfahren statt. Im Uebrigen tritt eine Berichtigung des Ka- 
tasters ein, abgesehen von dem Falle der Parzellirung und Besttzveränderung: 
1) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der, der Aufstellung 
des Katasiers zum Grunde gelegten Vermesung nachgewiesen werden; 
2) wenn der Ertrag eines Grundstücks in Folge von Durchbrüchen um 
mehr als die Hälfte verringert ist. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Katasters aus den vorgedachten 
Gründen entscheidet der Vorstand. 
K. 10. 
Die Vertheidigung des Treidel= und Welm-Dammes bei Hochwasser und 
des Oeiche dei Eisgang beschafft der Direktor des Verbandes für Geld, einschlietlich der 
Eisgan 
Hochwasser. 
Beschränkun- 
#en des Eigen- 
thumsrechts 
an den Grund- 
stücken. 
Materialien an Brettern, Mist, Faschinen 2c. 
Im Falle der Noth ist jedoch der Direktor befugt, Naturalhülfe- 
leistungen jeder Art — mit Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflich- 
teten und der Erstattung des Schadens, wobei jedoch der außerordentliche Werth 
nicht in Anrechnung kommt — von den Verbandsgenossen zu beanspruchen. 
S. 11. 
Die Grundstücke am inneren Rande der dem Verbande gehbrigen Oeiche 
dürfen sechs Fuß breit vom Deichfuß ab weder beackert, noch bepflanzt werden. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und der Vorländer sind 
verpflichtet, auf Anordnung des Direktors dem Verbande den zu den Schutz= 
Meliorations-, Graben= und Wegeanlagen erforderlichen Grund und Boden 
egen Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen 
Materialien an Sand, Lehm, Rasen 2c. gegen Ersatz des durch die Fortnahme 
derselben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. Bei Fesilellung dieser 
Entschädigung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen. 
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu 
bewirkender Abschätzung von dem Vorstande, oder in eiligen Fällen von dem 
Direktor des Verbandes, vorbehaltlich der Genebmigung des Vorstandes, 
interimistisch festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist 
innerhalb vier Wochen nach erfolgter Fellletung des Betrages der Rechtsweg 
zulässig. Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an 
die Regierung einlegen. Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung 
der Bauten wird durch die Einwendungen gegen die vorlauftg festgesetzte Em- 
schddigung nicht aufgehalten. 
F. 12.
	        
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