Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Behörden des 
Verbandes. 
Direktor. 
— 112 — 
Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheilen zu. 
Abschrift des Etats, der Deichschau= und Vorstands-Sitzungsprotokolle, sowie 
ein Finalabschluß der Verbandskasse ist der Regierung jährlich einzureichen. 
KS. 15. 
An der Spitze der Verwaltung des Verbandes steht der Direktor. Der- 
selbe wird von denjenigen Mitgliedern des Vorstandes, welche die Vertretung 
der Verbandsgenossen bilden, durch absolute Stimmenmehrheit auf sechs Jahre 
gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Be- 
stätigung versagt, so schreitet das Oeichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch 
diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so stehr der Regierung 
die Ernennung auf hochstens drei Jahre zu. 
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher 
die Geschäftsführung übernimmt, wenn der ODirektor auf längere Zeit behindert ist. 
In einzelnen Fällen kann der Oirektor sich durch den Techniker des 
Verbandes oder ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten lassen. 
Der Direktor und dessen Stellvertreter werden von einem Kommissarius 
der Regierung in einer Vorstandssitzung vereidigk. 
Der Oirektor seinerseits verpflichtet den Techniker, die übrigen Milglieder 
des WVorstandes, sowie die sonstigen Beamten des Verbandes durch Handschlag 
an Eidesstatt. 
*"— 
Der Direktor ist stimmberechtigter Vorsitzender des Vorstandes; er be- 
ruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, erbffnet und schließt die 
Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. Er hat insbesondere: 
a) die Geschäfte des Verbandes unter Beobachtung dieses Statuts nach 
den Beschlüssen des Vorstandes und den Anordnungen der vorgesetzten 
Behörden zu führen; 
b) die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die Ein- 
nahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassen- 
wesen zu überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen 
sind dem Vorstande mitzutheilen, damit derselbe ein Mitglied oder mehrere 
abordnen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen. Bei außerordent- 
lichen Kassenrevisionen ist ein vom Vorstande ein= für allemal bezeichnetes 
Mitglied zuzuziehen; 
c) den Verband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertreten, 
den Schrifrwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes zu voll- 
ziehen; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über Gegenstände von 
funfzig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.