Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß oder Vollmacht 
des Vorstandes beizubringen. 
Verträge und Vergleiche unter funfzig Thaler schließt der Di- 
rektor allein rechtsverbindlich ab und hat nur die Verhandlungen nach- 
träglich dem Worstande zur Kenntnißnahme vorzulegen; 
4) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
e) die Beiträge zur Verbandskasse und die etwaigen Naturalleistungen 
(K. 10.) auszuschreiben, die Hebelisten auf Grund des Deichkatasters 
aufzustellen und für vollstreckbar zu erklaren, nachdem sie vierzehn Tage 
offen gelegt sind, auch die Einziehung der Beiträge und Strafgelder 
nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekution zu bewirken durch 
die Unterbeamten des Verbandes oder durch Requisition der gewöhnlichen 
Ortspolizeibehörden. 
Die Ortserhebung der Beiträge und die kostenfreie Abführung der- 
selben an die Verbandskasse ist im Uebrigen Sache jeder Gemeinde; 
s) die Beamten des Verbandes zu beaufsichtigen, von dem Gange der cech- 
nischen Verwaltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Schau der 
Meliorationswerke im Mai und Obktober nach Verabredung mit dem 
Techniker auszuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem 
Techniker abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Be- 
schlüsse ist ein Protokoll zu führen; 
6) nach dem Jahresschluß dem Worstande einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
g. 17. 
Die Etatsentwuͤrfe und Jahresrechnungen sind vom Rentmeister des 
Verbandes dem Direktor vor dem 15. April zur Vorprüfung einzureichen und 
sind von diesem dem Worstande in der Maiversammlung zur Fesistellung resp. 
Decharge vorzulegen. 
Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Feststellung 
vierzehn Tage lang in einem vom Vorstande zu bestimmenden Lokale zur Einsicht 
der Verbandsgenossen offen zu legen. Der Direktor vollzieht alle Zahlungs- 
Anweisungen auf die Verbandskasse. Die Anweisungen, welche von dem Tech- 
niker innerhalb der ihm zur Disposttion gestellten Summen an die Verbands- 
kasse erlassen werden, sind dem Oirektor nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
S. 18. 
Der Direktor ist befugt: 
a) gegen die Unterbeamten G. 22.) Disziplinarstrafen bis zur Hôhe von 
Jahrgang 1859. (Nr. 5035.) 16 drei
	        
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