Der Vorstand besteht aus
a) dem Direktor oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden,
b) dem Techniker des Verbandes,
c) sieben Repraͤsentanten der Verbandsgenossen.
g. 26.
Behufs der Wahl der Reprsentanten wird die betheiligte Niederung
vact Bestimmung der Regierung zu Gumbinnen in sieben Wahlbezirke ein-
getheilt.
Jeder dieser Bezirke wählt einen Repräsentanten und einen Stellver-
treter auf sechs Jahre.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant
zum Direktor gewählt wird, stirbt, den wahlberechtigten Grundbesitz aufgiebt,
oder seinen Wohnsitz außerhalb der Niederung wählt.
S. 27.
Die Wahl erfolgt in jedem Bezirk durch Wahlmänner. Jede Gemeinde
und jedes zu einem Gemeindebezirk nicht gehörige Gut, desgleichen der Fiskus,
schickt zu dem Wahltermin einen Wahlmann. Der Wahlmann führt für 30
bis 300 Normalmorgen Eine Stimme, für 301 bis 600 Normalmorgen zwei
Stimmen, und so fort für jede weitere 300 Normalmorgen Eine Stimme mehr.
Bis zur Festsiellung des Katasters entscheidet der Königliche Kommissa-
rius über die Zahl der Wahtstimmen, welche den einzelnen Ortschaften zusteht.
Die Wahl des Wahlmannes in den einzelnen Gemeinden erfolgt schrift-
lich in der Form der Gemeindewahlen. Stimmfähig bei dieser Wahl und
wählbar als Wahlmann und Repräsentant ist jeder großjährige Besitzer eines
beitragspflichtigen Grundstücks von mindestens 30 Morgen Preußischen Maaßes,
wenn der Besitzer mit seinen Verbandkassen-Beiträgen nicht im Rückstande ist
und den Vollbesitz bürgerlicher Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtheil ver-
oren hat.
Die Wahl der Repräsentanten wird in jedem Bezirk zunächst durch den
Königlichen Kommissarius, später von dem Direktor des Verbandes geleitet.
Die Pröfung der Wahlen und die Entscheidung über die Einwendungen steht
dem Vorstande zu.
Nach Ablauf der ersten drei Jahre, von Konslituirung des Vorstandes
an