Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 117 — 
an gerechnet, treten drei Reprdsentanten und deren Stelloertreter durch Ent- 
scheidung des Looses aus dem Vorstande aus und werden durch Neuwahl er- 
setzt. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über Gemeinde- 
wahlen analogisch anzuwenden. 
g. 28. 
Der Worstand versammelt sich regelmäßig im Februar, Mai, August 
und Oktober jeden Jahres; Ort und Tag der Versammlung bestimmt der Di- 
rektor, welcher im Falle der Nothwendigkeit auch in anderen Monaten eine 
Sitzung anberaumen kann. Die Berufung des Vorstandes zu einer außer- 
ordentlichen Sitzung muß erfolgen, wenn drei Mitglieder es verlangen. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenslande der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie 
Tage vorher statthaben. 
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hier- 
von findet statt, wenn der Vorstand, zum dritten Male zur Verhandlung über 
denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen 
ist. Bei der zweiten und dritten Berufung muß auf diese Bestimmung aus- 
drücklich hingewiesen werden. 
Die Beschlässe werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, mit den Namen 
der anwesenden Mitglieder in ein besonderes Buch eingetragen und von dem 
Vorsitzenden nebst wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Sctimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Verbandes darf der- 
jenige Sct Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Wider= 
spruch steht. 
K. 29. 
Der Vorstand beschließt insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Zwecke des Verbandes nothwendigen oder 
nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforderlichen 
Ausgaben, über außerordentliche Beiträge und etwaige Anleihen (ckr. 
. 3. 17. 19.); 
b) über Berichtigungen des Katasiers G. 9.); 
) über Erlaß und Stkundung der Deichkassenbeiträge G. 8.); 
(Nr. 5035.) d) über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.