Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Provinz Posen, Regierungsbezirk Posen. 
Obligation 
des Bomster Kreises 
Litir. —iiesnd. 
über Rthlr. Preußisch Kur ant. 
Auf Grund der unter ... bestätigten Kreistagsbeschlüsse des 
Kreises Bomst vom 5. November 1856. wegen Aufnahme einer Schuld von 
140,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau 
des Bomster Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gül- 
tige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von 
....... Thalern Preußisch Kurant, welche fuͤr den Kreis kontrahirt worden 
und mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen ist. 
Die Ruͤckzahlung der ganzen Schuld von 140,000 Rthlrn. geschieht vom 
Jahre 1860. ab allmalig innerhalb eines Zeitraums von# Jahren aus 
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Ein und einem 
halben Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
verschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1860. ab in dem 
Monate September jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen z verstärken, sowie sämmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, 
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, bôffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung er- 
folgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amts- 
blatte der Königlichen Regierung zu Posen, sowie in der Posener Zeitung und 
dem Staats-Anzeiger. 
Bis 5 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Wollstein, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit, bei der Provinzial-Hülfskasse in 
Posen jedoch nur während eines halben Jahres nach der Fälligkeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsemtrten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligeeitstermine 
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