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Weise beirren, er muß vielmehr abwarten, welche Auskuͤnfte und Nachrichten
ihm werden abverlangt werden. Eine Einsicht in die Verhandlungen der Kom-
mission, eine Mittheilung uͤber deren Resultate im Ganzen oder im Einzelnen,
darf ihm von der Kommission nicht gewährt werden.
In Abwesenheit des Gutsbesitzers wird jene Versicherung dem rechnungs-
fuͤhrenden Gutsverwalter, der sich dazu durch den Auftrag seines Gutsherrn
legitimiren muß, und zwar als eine eidesstattliche, abgenommen.
Ob beiderlei Versicherungen, die des Gutsherrn und die des Beamten,
zu erfordern, bleibt dem Ermessen der Kommission uͤberlassen.
Wenn das abzuschätzende Gut sich in einer Sequestrations altung
befindek, so wird die eidesstarrliche Versicherung dem Sequester abgenommen.
g. 6.
Die Urkunden, welche die allgemeinen Rechtsverhältnisse des Gutes be-
treffen, müssen der Kommission vorgelegt, ein Hypothekenschein, welcher den
gegenwärtigen Realzustand des Gutes darslelll, und ein beglaubigter Auszug
aus dem Steuerbataster zu den Akten gebracht werden. Sofern aus Urbarien,
Rezessen über gursherrliche Auseinandersetzungen, Gemeinheitstheilungen, Ser-
vituten= oder anderen Reallasten-Ablösungen, oder aus anderen Urkunden sich
ergiebt, daß das Gut noch mit Seroituten oder Reallasten behaftet, daß das-
selbe noch in einer Gemeinheit befangen, oder zu irgend welchen Leistungen
aus privatrechtlichem Titel verpflichret ist, muß der beireffende Inhalt der Ur-
kunde durch Extrakte aktenmäßig gemacht werden.
F. 7.
Es müssen ferner:
a) Verzeichnisse der vorhandenen Gebände, und zwar unter Angabe der
Bauart und der drei Dimensionen der Gebäude,
b) Verzeichnisse der vorhandenen Inventarien,
c) Angaben über den Düngungszustand der Aecker in ihrer Allgemeinheir;
ingleichen Nachweise
) über die bisherige Aussaat, die Ernte und den Erdrusch der Feldfrüchte,
nebst einer Darstellung des Wirthschaftssyslems,
Re) über Heu= und Grummetgewinn,
I!) über gezahlte Gesinde= und Arbeiterlöhne, darunter auch über Holzschlage-
und Rohdelöhne, und über Handwerkökosten,
8) über den gesammten zeither ausgehaltenen Viehstand,
h) über Verpachtung der Rindviehnutzung, über Schurgewicht der Schaaf-
heerde, Preise der Wolle,
i) über die Teich= und Seenutzung,
k) über die erzielten Holzpreise, oder die Holzpreise benachbarter Forslen,
1!) Nachweisungen über gezahlte Staatssteuern, Provinzial-, Kreis., Orts-Kom-
munalabgaben und Lasten,
m) des-