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m) desgleichen über die Leissungen aus dem Kirchen= und dem Schul-
verbande,
Mn) desgleichen über dingliche Privatlasten und Abgaben, welche aus spe-
ziellem Rechtstitel auf dem Gute haffen,
o) besgleichen über Verpachtung des ganzen Gutes oder einzelner Acker-
und Wieslsen= und anderer Grundstücke,
von dem Gutsbesitzer vorgelegt werden.
Hinsichtlich der vorbezeichneten Nachweisungen isi als Regel festzuhalten,
daß die unter d. e. 1. G. h. ke. aufgeführten nicht nur den gegenwartigen
Justand nachweisen, sondern die letzten sechs Jahre in ununterbrochener Reihe-
folge umfassen, die unter I. m. u. aufgeführten durch magistratualische Attesie,
resp. durch Steuerquittungsbücher, Arteste der erhebenden Kassen, der Kirchen-
kollegien und Schulvorstände, oder sonstiger Empfangsberechtigten belegt, und
letztere mit dem Anerkenntnisse des Gutsbesitzers versehen sein müssen.
S. S.
Wenn die von der Abschätzungskommission für erforderlich zur Ausmit-
telung der Wahrheit erachteten Nachweise nicht vorgelegt werden, oder wenn
aus ihnen die nörhige Auskunft nicht genügend zu entnehmen ist, wenn insbe-
sondere die vorgelegten Nachweisungen die vorgeschriebene Jahresreihe nicht
umfassen, so muß auf die sonst sich darbietenden Mittel der Information, ins-
besondere auf eine Vernehmung derjenigen Personen, welche von dem Gegen-
siande Wissenschaft haben, zurückgegangen werden. Sofern aber ein solcher
Mangel nicht in einem, außer der Willensbestimmung des Gutsbesitzers liegen-
den Verhältnisse seine genügende Erklärung findet, so wird dadurch eine un-
günstige Vermuthung begründet, welche, wenn sie durch die konkurrirenden Um-
siäbnde unterstützt und durch die anderweite Information nicht entkrafter wird,
die Folge nach sich ziehr, daß im Zweifelsfalle die ungünstigere Annahme adop-
kirt werden muß.
S. 9.
Oer Inhalt der vorgelegten Nachweise und die außerdem eingezogene
Information über die bisherige Benutzung des Gutes und deren Resultate
müssen bei der weiterhin folgenden Schätzung zwar nicht als schlechthin zwin-
gende Norm, wohl aber als Momente der freien und selbstsiändigen Beurthei-
lung in Betracht gezogen werden.
F. 10.
Die Aecker, Wiesen, Weiden, Gärten, Teiche, müssen nach Maaßgabe
der weiterhin folgenden Vorschriften bonitirt, die Ergebnisse der Bonitirung
und der weiteren, nach den ebenfalls folgenden Vorschriften zu vollziehenden
Schätzungen in besonderen Registern und in einem Taranschlage (Rechnungs-
Taxe) konstatirt werden.
(Nr. 5042.) . 11.