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. 11.
Das Bonitirungsgeschäft ist von den beiden Landesältesten zu vollziehen.
Doch können dieselben bei der Bonitirung sich nöthigenfalls der Mithülfe eines
der Kreisboniteurs bedienen, welche zu diesem Zwecke in jedem landschaftlichen
Kreise in der Person qualifizirter und unbescholtener Landwirthe desselben als
beslndige Kreisboniteurs von den Kreditverbundenen erwählk, und von der be-
treffenden Fürstenthumslandschaft ein= für allemal zum Amte verpflichtet
werden.
Wenn ausgedehnte Forsten C(vgl. F. 52.) zu dem abzuschätzenden Gute
gehören, so ist die Abschätzung nach den weiterhin folgenden Vorschriften einem
von dem Direktor zu-berufenden Forstverständigen — dessen Qualifikarion zum
Forsttarator von der betreffenden Fürstenchumslandschaft anerkannt, und der
als solcher von derselben ein= für allemal verpflichtet sein muß — zu über-
tragen. Diesem eigentlichen Forsttarator werden bei gewissen Schätzungs=
operationen (F. 41.) noch zwei von den drei Forsttararoren zugewiesen, welche
zu diesem Zweck in jedem Kreise aus den erfahrenen Förslern desselben als be-
ständige Kreis-Forstraratoren von den Kreditverbundenen erwählt und von der
betreffenden Fürstenthumslandschaft ein = für allemal zum Amte verpflichtet
werden.
Die Kosten der alsbald nöthigen Instandsetzungen oder Neubauten
müssen von Bauverständigen veranschlagt werden. Bei größeren Wasserbau-
werken ist ein Wasserbauverständiger zuzuziehen und ihm die Veranschlagung
der Instandsetzungs= und Unterhaltungskoslen aufzutragen.
K. 12.
Die zuzuziehenden Sachverständigen (F. 11.) empfangen ihre Instruktion
von dem Prinzipalkommissarius, der dieselbe mündlich oder schriftlich, aber
bestimmt und umfassend zu ertheilen hat. Sie werdem demnächst — sofern
dies nicht ein= für allemal geschehen ist — eidlich verpflichtet.
S. 13.
Die Schätzungen der zugezogenen Sachverständigen (GG. 11.) und die von
denselben abgegebenen Gutachten unterliegen der Prüfung der Abschätzungs=
Kommission, und sind also für diese nicht zwingend. Eine Abweichung von
denselben führt aber selbstredend die Nothwendigkeit einer ausdrücklichen Be-
gründung des abweichenden Urtheils mit sich.
S. 14.
Ueber die Abschätzungsverhandlungen wird von dem Syndikus ein Haupt-
protokoll aufgenommen, welchem die verschiedenen Urkunden, Nachweise und
Informationsprokokolle als Beilagen beigefügt werden. In diesem Protokolle
ist eine allgemeine Beschreibung des Gutes zu geben, welche über die Lage, die
Bestand-