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Abschaͤtzungs-Register einzutragen. Jedes in dem Vermessungsregister unter einer
besonderen Nummer oder Littera aufgefuͤhrte Ackergrundstuͤck ist auch hier als
eine besondere Parzelle zu behandeln, daher in diesem Register mit allen fuͤr
dasselbe gewonnenen Bonitirungs= und Schätzungsresultaten aufzuführen. Ent-
haͤlt das Grundstück Theilstücke von verschiedener Bomtät und verschiedenen Er-
trägen, so werden diese Theilstücke gesondert aufgeführt.
S. 17.
Für diese eben angeordneten Operationen C. 16.) gelten folgende nähere
Vorschriften:
Zu 1. Bonitirung. Ertragschätzung. Durch die Bonitirung und
Ertragschätzung soll die natürliche Beschaffenheit des Bodens und die Fähigkeit
desselben zu Erzeugung der üblichen Feldfrüchte und nutzbaren Pflanzen festge-
stellt werden. —8 muß daher die Tiefe und die Bodenmischung der Ackerkrume,
der Untergrund, die Lage des Ackers, der Kultur- und der Duͤngungszustand,
die Graswuͤchsigkeit und Kleefaͤhigkeit des Bodens untersucht und in Betracht
gezogen, auch müssen alle sonst etwa auf den Ertrag Einfluß dußernden Um-
siknde, darunter zweckmäßig angelegte unterirdische Wasserabzüge, ins Auge ge-
faßt werden.
Auf Grund dieser Untersuchung, und unter Berücksichtigung derjenigen
örtlichen Erfahrungen, welche sich in den von dem Besitzer bisher gewöhnlich
erzielten Erträgen zu erkennen geben, muß ermessen werden, welcher Ertrag an
Feldfrüchten und nutzbaren Gewächsen alljährlich auf die Dauer, ein Jahr ins
andere gerechnet, bei gewöhnlicher landüblicher Bewirthschaftung von dem Acker
erwartel werden kann. Dieser Ertrag muß endlich in Körnern, und zwar in
Winterroggen, ausgesprochen werden.
Auf noch nicht existente Meliorationen darf eine Rücksicht nicht genom-
men werden.
Nach diesen Betrachtungen wird der Körnerertrag abgemessen und das
Ackerland in eine oder andere der folgenden Bonitätsklassen und Ertragsstufen
eingeschätzt:
I. Klasse Ertrag pro Morgen 84, 82, 9, 91, 94, 97 bis 10 Scheffel,
II. „ „ „ „ 63, 63, 7, 74, 74, 73, 8 bis 84 „
III. « » » « 5 / 5#, 54. 52,. 6 77 64 7
IV. 77 77 » » 4 44, 4 7“ 4 »
V. 5?“ 7° J77 77 22, 22, 3 lr 34. 34 77 33 7
Solche Aecker, welche hiernach auf weniger als zwei und einen halben
Scheffel pro Morgen würden geschätzt werden müssen, sind nicht als Acker-
land zu veranschlagen.
Ob sie als Wiesen oder als Weiden, oder als Forstland veranschlagt
werden