Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 140 — 
Abschaͤtzungs-Register einzutragen. Jedes in dem Vermessungsregister unter einer 
besonderen Nummer oder Littera aufgefuͤhrte Ackergrundstuͤck ist auch hier als 
eine besondere Parzelle zu behandeln, daher in diesem Register mit allen fuͤr 
dasselbe gewonnenen Bonitirungs= und Schätzungsresultaten aufzuführen. Ent- 
haͤlt das Grundstück Theilstücke von verschiedener Bomtät und verschiedenen Er- 
trägen, so werden diese Theilstücke gesondert aufgeführt. 
S. 17. 
Für diese eben angeordneten Operationen C. 16.) gelten folgende nähere 
Vorschriften: 
Zu 1. Bonitirung. Ertragschätzung. Durch die Bonitirung und 
Ertragschätzung soll die natürliche Beschaffenheit des Bodens und die Fähigkeit 
desselben zu Erzeugung der üblichen Feldfrüchte und nutzbaren Pflanzen festge- 
stellt werden. —8 muß daher die Tiefe und die Bodenmischung der Ackerkrume, 
der Untergrund, die Lage des Ackers, der Kultur- und der Duͤngungszustand, 
die Graswuͤchsigkeit und Kleefaͤhigkeit des Bodens untersucht und in Betracht 
gezogen, auch müssen alle sonst etwa auf den Ertrag Einfluß dußernden Um- 
siknde, darunter zweckmäßig angelegte unterirdische Wasserabzüge, ins Auge ge- 
faßt werden. 
Auf Grund dieser Untersuchung, und unter Berücksichtigung derjenigen 
örtlichen Erfahrungen, welche sich in den von dem Besitzer bisher gewöhnlich 
erzielten Erträgen zu erkennen geben, muß ermessen werden, welcher Ertrag an 
Feldfrüchten und nutzbaren Gewächsen alljährlich auf die Dauer, ein Jahr ins 
andere gerechnet, bei gewöhnlicher landüblicher Bewirthschaftung von dem Acker 
erwartel werden kann. Dieser Ertrag muß endlich in Körnern, und zwar in 
Winterroggen, ausgesprochen werden. 
Auf noch nicht existente Meliorationen darf eine Rücksicht nicht genom- 
men werden. 
Nach diesen Betrachtungen wird der Körnerertrag abgemessen und das 
Ackerland in eine oder andere der folgenden Bonitätsklassen und Ertragsstufen 
eingeschätzt: 
I. Klasse Ertrag pro Morgen 84, 82, 9, 91, 94, 97 bis 10 Scheffel, 
II. „ „ „ „ 63, 63, 7, 74, 74, 73, 8 bis 84 „ 
  
III. « » » « 5 / 5#, 54. 52,. 6 77 64 7 
IV. 77 77 » » 4 44, 4 7“ 4 » 
V. 5?“ 7° J77 77 22, 22, 3 lr 34. 34 77 33 7 
Solche Aecker, welche hiernach auf weniger als zwei und einen halben 
Scheffel pro Morgen würden geschätzt werden müssen, sind nicht als Acker- 
land zu veranschlagen. 
Ob sie als Wiesen oder als Weiden, oder als Forstland veranschlagt 
werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.