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werden können, ist nach den Vorschriften in S#. 23. ff., 30. ff., 38. ff. zu beur-
theilen.
S. 18.
Zu 2. Wirthschaftskosten. Hinsichtlich der Wirthschaftskosien ist
nach den maaßgebenden allgemeinen und den besonderen örtlichen Verhälr#nissen
u prüfen und zu ermessen, welchen Werthantheil von dem Ertrage sie in An-
pruch nehmen. Es wird hierbei von der Voraussetzung ausgegangen, daß die
gesa mmten Arbeits= und Ausnutzungskosten, welche für Gespann= und Hand-
arbe it, für Oüungung, für Saamen, Unterhaltung des Inventars und der Ge-
ba ude, an Markikosten 2c. aufgewender werden müssen, ihre Deckung finden,
wenn darauf berechnet werden:
in I. Klasse 55—65 Prozent des bonitirten Körnerertrages,
= II. 57—067 - - -
7
2 *
2 *
" 1111.. 60—70 "
". V. 65—75 -
-v.-72—82-- - -
Ob ein hoͤherer oder niederer Prozentsatz anzunehmen, bestimmt sich vor-
zugsweise nach der groͤßeren oder geringeren Entfernung des Ackerstuͤckes von
den Wirthschaftsgebaͤuden, nach der schwereren oder leichteren Bearbeitung
desselben, und nach den orksüblichen Gesinde= und Tagelöhnen. Die niedrig-
sten Sätze sind nur anzuwenden, wenn die Ackerstücke geschlossen, ganz nahe
bei den Wirthschaftsgebauden liegen und sich leicht bearbeiten lassen, und wenn
auch außerdem niedrige Lohnsätze am Orte gelten.
Bei Ackerstücken, welche über 500 Ruthen von den Wirthschafts-
gebauden emfernt liegen, und welche nicht etwa durch Verpachtung dauernd
und vortheilhaft zu nutzen sind, kann über die obigen Höchstsätze noch hinaus-
gegangen werden.
Auch in ganz außerordentlichen Fällen ist, sofern sie besonders
motivirt wird, eine Ueberschreitung der Höchstsätze gestartet.
Hiernach ist also für jedes Ackerstück und, insoweit dies nöthig scheint,
für jedes Theilslück desselben der angemessene Prozentsatz auf Arbeits= und
Ausnutzungskoslen festzusetzen und in einer ganzen Zahl (ohne Bruchtheil) aus-
zudrücken.
*½
Außerordentliche Gefahren. Zu Deckung der Schäden, welchen
die Feldfrüchte, die Erntebesiände, die zur Ausnutzung des Ackerlandes erfor-
derlichen Gebäude und Inventarien, durch außerordenrliche Unglücksfälle aus-
gesetzt sind (Mißwachs, Hagelschlag, Ueberschwemmung, Mäusefraß, Brand-
schaden, Biehsterben und dergleichen), wird ebenfalls ein voller Prozentsatz von
dem Ertrage berechnet, und zwar: #
Jobrgang 1859. „Nr. 5012.) 20 in