Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Zu 1. Bonitirung. Die Bodenmischung der oberen Schicht, der 
Untergrund, die Lage der Wiese, die Bewaͤsserung oder Entwaͤsserung derselben, 
die befruchtende oder verderbliche Ueberschwemmung derselben, die Graswüchsig- 
keit, die Art und Beschaffenheit der Gräser und alle auf den Ertrag Einfluß 
dußernden Umstände werden untersucht und in Erwägung gezogen. Auch die 
bisherigen Erträge, welche von dem Besitzer gewöhnlich erzlelt worden sind, 
werden als ein Anhalt für die Ertragschätzung berücksichrigg. Der dem Wie- 
senlande beizulegende Naturalertrag wird je nach der zu erwartenden Qualität 
als gutes, mittleres oder geringes Heu angegeben; eine Reduktion auf Bestheu 
findet hier nicht start. 
Nach diesen Vorschriften werden die Wiesen in eine oder andere der fol- 
genden Ertragsklassen und Bonitäten eingeschätzt: 
I. Klasse, Ertrag pro Morgen 20, 21, 22, 23 —24 Zentner 
II. -- — 
- - - - 15, 16, 17, 18 — 19 - un zrt 
0 „ 1 
III. - - -·!10, 11, 12, 13— 14 ry1——. 
IV. - - - 6, 7, 8—9 - ej geringes Heu. 
V. t 7 r 5 3, 4 — 5 * 
Ob solche Wiesen, welche auf weniger als 6 Zentner Heu pro Morgen 
geschaͤtzt werden, als Wiesen oder als Weiden zu veranschlagen, ist danach zu 
bestimmen, ob diese oder jene Art der Ausnutzung nach den übrigen Verhält- 
nissen als die angemessenere erscheint. 
S. 25. 
Zu 2. Werbungskosten. Hinsichtlich der Werbungskosten ist wieder 
zu prüfen, welcher Werthantheil von dem Ertrage zu Deckung derselben erfor- 
derlich ist. Es ist dabei anzunehmen, daß die gesammten Arbeits= und Aus- 
nutzungskosten, welche für Gespann= und Handarbeit, Unrerhaltung des Inven- 
tars und der Gebäude r2c. aufgewendet werden müssen, hinreichend gedeckt sein 
werden, wenn man dafür berechnet: 
in I. Klasse 30—45 Prozent des bonitirten Heuertrages, 
11. 35—50 O O O - 
- 10 —0 - - 
-III. - 40-55 - - - - 
-IV. 2- 45—60 - - "Jö - 
-V. - 50—65 - 2 2- - 
Auch hier kommt es bei Bestimmung des Prozentsatzes vorzugsweise auf 
die groͤßere oder geringere Entfernung der Grundstuͤcke, auf die groͤßeren oder 
geringeren Schwierigkeiten des Aberntens und Einfahrens, und auf die Hoͤhe 
der ortsuͤblichen Gesider und Tagelöhne an. Die niedrigsien Sätze sind nur 
anzuwenden bei Wiesen, welche leicht zu pflegen und abzuernten sind, wenn sie 
zugleich geschlossen und ganz nahe bei den Wirthschaftsgebauden liegen, und 
wenn außerdem niedrige Sätze des Arbeitslohnes am Orte gelten. 
Bei
	        
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