Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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bei gutem mtittlerem geringem Heu 
in I. Klasse auf.4 130 Rthlr. 104 Rthlr. 78 Rrhlr. 
„ II. „ „ 95 „ 76 „ 57 „ 
„ II. „ „ 60 „ 4 5. 35 „ 
„ IVy. „ „ 35 „ 28 „ 21 „ 
4 V. 7“ v 15 7 12 « 9 « 
Dagegen findet eine Begrenzung nach unten hin auch hier nicht statt. 
S. 29. 
Jusammenstellung. Nachdem die Bonitirung und die weitere 
Schätzung in das Register eingetragen worden, ist demselben wieder eine Zu- 
sammenstellung der einzelnen Grundstücke nach den Klassen beizufügen, und in 
dieser die Gesammtfläche und der Gesammwertragswerrh aller zu derselben Klasse 
gehbrigen Wiesengrundstücke, die Fläche und der Ertragswerth des ganzen Wie- 
senlandes, und der durchschniktliche Ertragswerth pro Morgen desselben ersicht- 
lich zu machen. 
III. Weibeland. 
K. 30. 
Als Weideland find Grundstücke anzusprechen, welche nur durch Auf- 
hüten des Viehes oder zur Sichelgräáserei dauernd benutzt werden können; 
ingleichen solche Acker= und Wiesengrundstücke, welche nach den vorhin gege- 
benen WVorschriften (W. 17. 24.) zur Acker= oder Wiesennutzung nicht geschätzt 
werden können, und zu Weide oder Gräserei sich eignen. 
Die Grundstücke werden 
1) nach ihrer Bodenbeschaffenheit bonitirt und auf Heuenrag pro Morgen 
geschätzt, welcher nach seiner Qualität als gutes, oder mittleres, oder ge- 
ringes Heu anzusprechen ist; 
2) die Ausnutzungskosten und die aus außerordentlichen Unfällen drohenden 
Schäden werden auf Prozemsätze des Heuertrages veranschlagt; 
3) nach Maaßgabe dieser Annahmen und der nach F. 27. festgestellten Heu- 
preise werden die entsprechenden Kapitalbeträge (Ertragswerthe) pro 
Morgen aus den Tabellen entnommen. 
Die Ergebnisse werden wieder in ein Bonirirungs= und Schätzungs- 
Register eingetragen. 
. 31. 
Zu 1. Bonitirung. Auch hier wird die Bodenmischung der Obrr- 
flaͤche,
	        
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