Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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jede Holzart nicht höher als zum dritten Theile der zu Scheit-, und Ast= und 
Knäppelholz verbleibenden Holzmasse berechnet werden. 
Erträge aus der Ourchforstung kommen nicht in At. Dagegen kann 
dem Holzquantum aus der Hauptnutzung (beim Hochwalde) ein Ertrag an 
Stockholz, die Klafter zu 40 Kubikfuß Holzmasse gerechnet, mit höchstens 
20 Prozent, und an Abraumreisig, das Schock zu 30 Kubiefuß fester Holzmasse 
gerechnek, mit höchstens 12 Prozent (die Prozentsätze nach der Klafterzahl 
angenommen), sofern derartige geringe Holzsortimente Absatz finden und ihre 
Berwerthung als gesichert nachgewiesen ist, zugesetzt werden. 
Die Annahme dieses höochsten oder eines geringeren Prozentsatzes wird 
durch die Holzgattung, die orrsübliche Ark der Rohdung und die Absatzverhält= 
nisse bedingt. 
B. Hinsichtlich der übrigen Perioden genügt der durch eine überschläg- 
liche Massenansprache nach den Erfahrungstafeln 3 führende Nachweis, daß 
auf den diesen Perioden überwiesenen Bestandsflächen ein hinreichender Ma- 
terialvorrath vorhanden sei, um nach den örtlichen Verhaltnissen die periodische 
Erneuerung des bei den speziell geschätzten Perioden ermittelten Materialvorra= 
thes erwarten zu lassen. 
S. 48. 
Ermittelung des jährlichen Etats. 
Die Summe der nach Vorschrift des vorigen Paragraphen unter A. gefun- 
denen Erträge der I. und der II. Periode, welche den Materialvorrath dieser beiden 
Perioden darstellt, wird vermittelst der Anzahl der Jahre der I. und II. Periode 
getheilt, und so der durchschnittlich einjährige Materialertrag dieser Perioden ge- 
funden. Derselbe ist demnächst als durchschnittlich alljährlicher Materialertrag 
der ganzen Umrriebszeit anzusehen und als solcher den weiteren Schätzungen zu 
Grunde zu legen. 
K. 49. 
Mittelwald. Niederwald. 
à) Mittelwaldungen werden in Jahresschläge eingerheilt; es wird der 
Abtriebsertrag an Unterholz für jeden Jahresschlag und zwar für den ersten 
Umcrieb des Unterholzes ermittelt. Dem gefundenen Materialertrage wird so- 
dann nach Maaßgabe der Anzahl und Beschaffenheit der Oberständer ein ali- 
quoter Theil desselben, höchstens 50 Prozent, in dem Sinne zugeschlagen, 
daß in diesem Zuschlage derjenige Ertrag an Unterholz, welcher anstatt der 
Oberständer hätte erzogen werden können, seinen Ausdruck, und somit der Holz- 
gehalt der Oberständer seine Würdigung findet. 
b) Nie-
	        
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