Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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der Besitzer nicht ausdruͤcklich verlangt, gar nicht zu einem bestimmten Mate- 
rialabnutzungs-Ertrage anzusprechen, sondern koͤnnen nach Maaßgabe der Bo- 
nitaͤt des Bodens von der Taxkommission ohne Zuziehung eines Forstverstaͤndi- 
en zu einem Reinertrage von 5 bis 60 Silbergroschen pro Morgen ge- 
Schied werden. 
g. 53. 
Forstbloößen und Waldflaͤchen, welche mit einzelnen Baͤumen nur 
insoweit bestanden sind, daß eine hinlaͤngliche natuͤrliche Besaamung nicht ein- 
treten kann, ingleichen solche Haue, deren Wiederanbau seit laͤnger als fuͤnf 
Jahren unterlassen worden ist, endlich auf Feldern, Wiesen und Grabenraͤndern 
stehende einzelne Baͤume werden zu einem Holzertrage nicht veranschlagt. 
S. 54. 
Zusammenstellung. 
Nachdem der Tarator 
a) die spezielle Beschreibung von sämmtlichen der Abschätzung unterworfenen 
Holzbeständen (F. 42.), 
b) den allgemeinen Betriebsplan für die Hochwaldungen (F. 46.), 
c) die Extragbermittelung fuͤr die Hoch-, Mittel- und Niederwaldungen 
(. 47. 48. 49.) 
angefertigt hat, sind die einjahrigen Materialerträge vom Hoch-, Mittel= und 
Niederwalde zusammenzutragen, aufzusummiren und nach den festgestellten Holz- 
preisen zu Gelde zu berechnen, demnchst die in F. 51. vorgeschriebenen An- 
theilsbeträge und Ausgaben davon in Abzug zu bringen. Der Ueberrest stellt 
die nachhaltig aus der Holznutzung zu gewärtigende jährliche Geldrente dar. 
g. 55. 
Kontrole. 
Wenn das Gut, dessen Forst nach vorstehenden Bestimmungen abgeschätzt 
worden ist, demnächst bepfandbrieft wird, so muß die Forstabnutzung nach diesen 
Bestimmungen insofern eingerichtet werden, als die nach §. 40. normirten Schlag- 
flächen nicht überschritten werden dürfen. Die bepfandbrieften Forsten werden 
daher einer dauernden Kontrole Seitens der betreffenden Fürstenthumsland- 
schaften unterworfen. 
Diese Kontrole wird geübt: 
a) durch Einforderung von Nachweisungen der abgeholzten Flächen, welche 
bier-
	        
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