Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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hierbei unter Bezugnahme auf die Karte und unter Bezeichnung der 
Nummer der betreffenden Forstfigur anzugeben sind; 
b) durch Einforderung von Nachweisungen des ausgeführten Wiederan- 
baues der abgetriebenen Flächen; 
) durch periodische Lokalrevisionen, welche im Anschlusse an die Tare nach 
Ablauf jeder darin angenommenen Periode zu veranstalten sind. 
Die letzte dieser Kontrolmaaßregeln findet nur bei Hoch= und Mittel- 
Waldwirthschaften, bei Forsten von geringer Ausdehnung aber, welche nicht 
auf ihren Materialertrag geschätzt werden, findet keine derselben Anwendung. 
B. Gräsereinutzung. 
S. 56. 
Die aus der Verpachtung der Gräserei zu gewinnende Nutzung kommt 
insoweit, als sie durch sechsjährige Rechnungen nachgewiesen wird, und in diesem 
Falle mit dem Durchschnitte des Pachtzinses zum Anschlage. 
Wenn die vorliegenden Rechnungen einen kürzeren als sechsjährigen Zeit- 
raum umfassen, so wird die Annahme begründet, daß in den fehlenden Jahren 
eine Einnahme nicht stattgefunden habe; es ist also auch in solchem Falle der 
sechste Theil des nachgewiesenen Betrages als die gesuchte Durchschnitkszahl zu 
betrachten. 
S. 57. 
Die also gefundenen Jahreserträge 
aus der Holznutzung und 
aus der Grcserti 
werden, ein jeder für sich, mit der Zahl zwanzig kapitalisirt und mit den ent- 
sprechenden Kapitalziffern in den Taxanschlag übertragen. 
F. 58. 
Ausschließung anderer Realitäten und Nutzungen. 
Außer den vorstehend unter I. bis VI. aufgeführten werden andere Rea- 
lircten und Nutzungen oder nutzbare Gerechtigkeiten zum landschaftlichen Kredit 
nicht geschätzt. In dem Taxanschlage wird daher jetzt die Summe der gefun- 
denen Ertragswerthe durch Aufrechnen der dieselben enthaltenden Kolonne 
gesucht. 
Jahrgang 1859. 22 K. 59.
	        
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