Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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gleich Einem Stuͤck Großvieh zu rechnen sind, und daß bei dieser Be- 
rechnung auf die zur Zuzucht erforderlichen Stuͤcke kein Abzug zu 
machen ist; 
b) daß auf je 150 bis 240 Morgen Ackerland ein Zug von 4 Perden oder 
8 Ochsen gehalten werden muß. 
Für fehlendes Vieh, Wirthschaftsgeräth und sonstige Ausrüskungsgegen- 
stände sind die Anschaffungskosten nach den in der Gegend üblichen Preisen 
zu berechnen. 
Die Kosten der, wenn für nöthig erachteten Instandsetzung vorhandener 
oder Herstellung neuer Gebäude, mit Ausschluß des Herrenhauses, sind auf 
Grund des von einem Bauversländigen (F. 11.) zu erfordernden Kostenanschla- 
ges zu bestlimmen. 
F. 62. 
Abschlusß. 
Der Abschluß der Taxe wird dahin formirt, daß die nach §#. 59. bis 61. 
ermittelten Beträge, und zwar: 
a) der Kapitalbetrag der Steuern und anderen öffentlichen und gemeinen 
Lasten und Abgaben, 
b) der Ablösungswerth der Privatlasten und Abgaben, 
c) der Gesammtbetrag der Ausrüstungs= und Instandsetzungskosten 
in den Taxanschlag übertragen, hier vor der Linie aufgerechnet und in Summa 
von der nach F. 58. gefundenen Summa der Ertragswerthe in Abzug ge- 
bracht werden. · 
Wenn eine in einer Taxe auf bestimmten Kapitalwerth veranschlagte 
Gutslast weiterhin in Wegfall kommt, und wenn der Einfluß dieser Veraͤnde- 
rung auf den Gutswerth durch eine bloße Rechnungsoperation mit bestimmt in 
der Taxe gegebenen Zahlen gefunden werden kann, so bedarf es zum Zweck 
der Nachbewilligung eines entsprechenden Kredites und zu der hierzu erforder- 
lichen anderweiten Festsetzung der Taxe nicht einer Reraration des Gutes, noch 
einer Revision durch Lokalrecherche, sofern eine solche nicht etwa nach Nr. LXIX. 
der deklarirten Bestimmungen vom Jahre 1824. um deshalb eintreten muß, 
weil seit der Aufnahme der Tare ein längerer als dreildhriger Zeitraum ver- 
flossen ist. 
. 63. 
Taxwerth. 
Der nach der vorstehend angeordneten Balance verbleibende Restbetrag ist 
als
	        
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