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als der Taxwerth des abgeschätzten Gutes zu betrachten, sofern nicht eine Er-
mäßigung durch die bisherigen Erwerbspreise geboten erscheint.
Mit diesen wird daher der gefundene Taxwerth des Gutes in Verglei-
chung gestellt. Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, daß die Schätzung zum
Kredit grundsätzlich nicht auf alle vorhandene Realitäken und Nutzungen sich
erstreckt, daß dieselben aber in den Erwerbspreisen alle enthalten sind, daher
der ungefähre Werthsberrag der in den Erwerbspreisen reprdsentirten, aber
nicht geschätzten Realitchten vor der Vergleichung beider berücksichtigt werden
muß. Uebersteigt der Taxwerth die bisherigen Erwerbspreise erheblich, so ist
zu untersuchen, ob der Minderbetrag der Preise durch adußerliche Umstände her-
beigeführt worden ist, und hierin seine beruhigende Erklärung findet (beispiels-
weise in einer Annahme aus der Erbschaft — oder in der damaligen Zerrüt-
tung der Wirthschaft — oder in einer damaligen allgemeinen notorischen Ent-
werthung der Landgüter und dergleichen), welchenfalls es einer Korrektion des
Taxwerthes ebensowenig, wie in dem Falle bedarf, wenn derselbe hinter den
Erwerbspreisen zurückbleibt. Ist eine solche Erkldrung der Differenz zwischen
den niederen Erwerbspreisen und dem höheren Tarquanto nicht zu sinden, so
entsteht die Vermuhung, daß das Gut zu hoch geschätzt sei, und der Tarwerth
muß dem entsprechend ermäßigt werden.
g. 64.
Beleihungsquote.
Der hiernach festgestellte Tarwerth des Gutes giebr in seiner Hälfte den
Maaßstab für die zulassige Beleihung mit Pandbriefen. Wenn aber das Gut
mit Abgaben und Lasten, welche auf speziellen Rechtstiteln beruhen, dergestalt
behaftet ist, daß der Jahresgeldwerth derselben mehr als Eins vom Tausend
desjenigen Gutswerths beträgt, welcher als solcher ausgesprochen werden müßte,
wenn die Abgaben oder Lasten nicht darauf hafteten — d. h. also mehr als
Eins vom Tausend desjenigen Werthes, welcher sich ergeben würde, wenn zu
dem gefundenen Taxrwerthe der Ablösungswerth der Privatabgaben und Lasien
zugeschlagen würde — so muß nachträglich noch eine besondere Kreditberech-
nung angelegt werden. Bei dieser wird der eben bezeichnete Werth, welcher,
abgesehen von den Privarabgaben und Lasten, dem Gute beizulegen sein würde,
zum Grunde gelegqt, und nach Maaßgabe desselben der Jahreswerrh der Pri-
vatabgaben und Lasten dergestalr getheilt, daß ein Antheilbetrag desselben Eins
vom Tausend dieses Gutswerthes ausmacht. Für diesen Antbeilbetrag wird
das nach F. 60. zum zwanzigfachen oder fünfundzwanzigfachen Betrage zu
berechnende Ablösungskapikal von dem in Rede stehenden Gutswerthe in Ab-
zug gebracht. Für den Resibetrag des Jahreswerthes der Reallasten aber
wird das Ablösungskapital nicht von jenem Gutswerthe, sondern von der Hälfte
des vorhin verbliebenen Restes desselben abgezogen. Der jetzt noch verdleibende
Restbetrag der Hälfte (Kredithalfte) drückt den Betrag des zulässigen Pand-
briefkredits aus.
(Nr. 5042. Bei