Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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c) Die auf Feldern, Wiesen, Grabenraͤndern stehenden einzelnen Eichen 
(auch Laubeichen) sind auf ihren gegenwaͤrtigen Holzverkaufwerth (Ka- 
pitalwerth) zu schaͤtzen. 
Titel XVII. 
Patronat. 
Das Patronat wird auf einen Kapitalwerth von 100 bis 300 Rehlr. 
gewürdigt. 
Abschluß. 
Nachdem durch Anwendung der vorstehenden Beskimmungen für jede 
der zur Abschätzung stehenden Nutzungen und Realitcten entweder ein Kapital- 
werkh oder doch ein Jahreserkrag gefunden worden ist, werden zundchst die 
Jahreserträge durch WVervielfältigung mit der Zahl zwanzig zu Kapital erho- 
ben. Demnachst werden alle abgeschatzten Nutzungen nach der obigen Reihen- 
folge der Titel in den Taxanschlag (Rechnungstaxe) übertragen. Bei denjeni- 
gen Nutzungen, für welche nach den obigen Vorschriften ein bestimmter Jah- 
resertrag hat ermittelt werden müssen, ist dieser Jahresertrag vor der Linie 
auszudrücken; bei denjenigen Ertragsrubriken, welche sofort auf einen bestimm- 
ten Kapiralwerth pro Morgen abgeschätzt werden, ist der Flacheninhalt und die- 
ser Satz pro Morgen ebenfalls vor der Linie zu bezeichnen; bei allen Titeln 
aber ist der Kapitalwerth der Nutzung in der Kolonne der Ertragswerthe aus- 
zuwerfen. 
Aus der Aufrechnung aller dieser Kapitalwerthe mit dem Kredittarwerthe 
des Gutes ergiebt sich der als solcher zu bezeichnende Subhastations= 
Taxwerth. 
Nachrichtlich und ohne Aufrechnung zu demselben ist schließlich noch der 
durch die Bauverständigen resp. Sachverständigen zu veranschlagende Material= 
werth derjenigen Gebaude und Fabrikutensilien, welche nicht vorstehend bereits 
zur Veraaschlogung gekommen, und welche nicht zu der vorausgesetzten Aus- 
rüstung des zu schätzenden Gutes nöthig sind, ferner des Wohnhauses, sowie 
der zu arbitrirende Werth überzähliger Inventarienstücke und der Orangerie 
anzugeben. 
zus Dem subhastirenden Gerichte wird ein aus den Kommissions= und Fest- 
setzungsverhandlungen zu redigirender Taxextrakt in Ausfertigung mitgetheilt, 
welcher die Beschreibung des Gutes, einen Auszug aus der Iuschn menbteleng 
der Schätzungsregister, das Protokoll über die Schätzung der in der II. Ab- 
theilung (für die Subhastationstare) geschatzten Nutzungen und den vollstandi- 
gen Taranschlag (Rechnungstaxe) anchale 
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