Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5016.) Piivilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lantender Essener Stadt-Obligatio= 
nen zum Betrage von 300,000 Thalcrn. Vom 4. April 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem der Bürgermeister und die Sradtverordneten-Versammlung der 
Stadt Essen darauf angetragen haben, Behufs der Erfüllung der zum Zwecke 
des Baues der durch Order vom 21. Juni 1858. konzessionirten, von Dort- 
mund und Witten einerseits nach Duisburg und zum Rhein, andererseits nach 
Oberhausen zu führenden Eisenbahn übernommenen Verpflichtungen eine An- 
leihe mittelst Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit fünf vom Hundert jähr- 
lich zu verzinsender und mit Zinskupons zu versehender Sradr-Obligationen 
aufnehmen zu dürfen, und da sich bei diesem Antrage weder im Interesse der 
Kreditoren noch der Stadt Bedenken ergeben haben, so ertheilen Wir zu die- 
sem Zwecke in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen 
Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inha- 
ber enthalten, durch gegenwärtiges Prioilegium die landesberelich Genehmi- 
gung zur Ausstellung von auf den Inhaber lautenden Essener Stadt-Obliga- 
kionen zum Betrage von dreimal hundert tausend Thalern, und zwar in 2000 
Stäck zu 40 Thakun, in 1200 Stück zu 100 Thalern, und in 200 Stück zu 
500 Thalern. Die Obligationen sind nach dem anliegenden Schema auszu- 
'stellen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen, von Seiten der Gläubiger 
unkündbar, von Seiten der Stadt Essen aber bis zum Jahre 1897. zu amor- 
tisiren, wozu jährlich Ein Prozent der Anleihe nebst den Zinsen der getilgten 
Obligationen bestimmt ist. 
Vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ter ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen keinerlei Gewährleistung Seitens des Staates bewilligt wird, ist nebst dem 
Schema der Obligationen, der Zinskupons und der zu diesen gehörenden An- 
weisungen (Talons) durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 4. April 1859. 
(L. S) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Flottwell. v. d. Heydt. v. Patow. 
(r. 5046.) 25“ Essener
	        
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