Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 184 — 
Essener Stadt-Obligation 
der 
Anleihe von dreimal hundert tausend Thalern 
Littr. X 
uͤber Rthlr. Preußisch Kurant. 
Ausgefertigt in Gemaͤßheit landesherrlichen Privilegiums vom 
Gesetz-Sammlung für 185.. Stück 
D. Bürgermeister der Stadt Essen und die von der Stadtverordneten-Ver- 
sammlung Hierzo bestellte städtische Anleihe= und Schuldentilgungs-Kommissson 
beurkunden und bekennen hierdurch, daß der Inhaber dieser Obligation in Folge 
einer baaren Einzahlung an die Stadtkasse ein Kapital von Tha- 
lern Preußisch Kurant von der Stadt Essen zu fordern hat. 
Die Zinsen dieses Kapitals sind auf fünf vom Hundert für das Jahr 
festgesetzt und werden am 30. Juni und am 31. Dezember jedes Jahres fallig. 
Sie werden nur gegen Rückgabe der zu der Obligarion jedesmal für fünf 
Jahre ausgefertigten Kupons gezahlt, und diese werden ungültig und werthlos, 
wenn sie nicht vor Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem eingetretenen 
Fälligkeitstermine bei der Stadtkasse zur Zahlung präsentirt werden. Jeder 
Serie von Kupons wird eine Anweisung (Talon) beigegeben, gegen deren Rück- 
gabe die Verabfolgung der folgenden Serie an den Inhaber erfolgt. 
Die Tilgung der Anleihe, wozu jährlich Ein Prozent derselben und die 
Zinsen der eingelösten Obligationen bestimmt sind, erfolgt durch Ankauf oder 
Ausloosung der Obligationen nach dem festgestellten Amortisationsplan bis zum 
Jahre 1897. 
Der Stadt bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung der König- 
lichen Regierung zu Düsseldorf den Tilgungsfonds zu verstärken, oder auch, 
jedoch nicht vor dem Jahre 1867., die sämmtlichen dann noch nicht getilgten 
Obligationen zu kündigen, wogegen den Inhabern der Obligationen ein Kün- 
digungsrecht nicht zusteht. 
Die ausgeloosten Obligationen, die etwaige Kündigung sämmtlicher noch 
nicht gelilgter Obligationen und der Tag der Rückzahlung werden durch das 
Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger der Königlichen Regierung zu Düssel- 
dorf, durch den Preußischen Staats-Anzeiger und durch die hiesige Essener Zei- 
tung wenigstens drei Monate vor dem Rückzahlungstage öffentlich bekannt ge- 
macht. ollte eines oder das andere dieser Blätter eingehen, so bestimmt die 
Stadtverwaltung mit Genehmigung der Koöniglichen Regierung zu Düsseldorf 
ein anderes an seine Stelle tretendes. Mit dem Ablaufe des, wie vorgesagt, 
angekündigten Zahlungstages hört die Verzinsung des betreffenden Kapi- 
tals auf. Di 
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