Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 185 — 
Die Zutczabung des Kapitals erfolgt gegen Auslieferung der dem- 
naͤchst zu vernichtenden Obligation und der nicht verfallenen Zinsküpons. In 
Ermangelung letzterer wird beren Betrag vom Kapital in Abzug gebracht, um 
zur Einlösung der Kupons verwandt zu werden. 
Für die richtige Verzinsung und Tilgung des Kapitals haftet das Ge- 
sammtvermögen und die Gesammteinnahme der Stadt. Wenn ausgelooste oder 
gekündigte Obligarionen nicht binnen dreißig Jahren nach dem Falligkeitstage 
zur Zahlung präsentirt werden, so erlischt die Zahlungsverpflichtung der Stadt. 
Solche Obligationen sollen bis dahin alle drei Jahre von der Stadtverwaltung 
durch die oben bezeichneten Blätter aufgerufen werden. 
Essen, den .ten .... ... . . .. 18. 
(Stadtsiegel, und zwar das Stadtwoppen mit der Umschrift „Stadt Essen.“) 
Der Die städtische Anleihe= und 
Bürgermeister. Schuldentilgungs-Kommission. 
(Unterschrift.) (Unterschriften.) 
. . .. ter Ku pon 
zur 
Essener Stadt-Obligation 
Litt. —W . . .. 
übr Thaler. 
Inhaber empfaͤngt am ... .... ..... ... . . . .. .. an halbjaͤhrigen Zinsen 
obiger Stadt-Obligartion aus der Stadrkasse zu Essen. 
Dieser Kupon wird ungültig und werthlos, wenn der Betrag nicht bis 
zum 31. Dezember 18. erhoben wird. 
Essen, den . ten ... .. .. . . .. 18. 
Der Die städtische Anleihe= und 
Bürgermeister. Schuldentilgungs-Kommission. 
(Die Namen des Bürgermeisters und der Mitglieder der Kommission werden gedruckt.) 
Der Stadtrendant. 
(Unterschrift.) 
(Nr. 5016—504.) Anwei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.