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(Nr. 5049.) Gesetz, betreffend die Aussuͤhrung der Landesvermessung in dem Fuͤrstenthume
Hohenzollern-Hechingen. Vom 11. April 1899.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
ege
nt,
verordnen, mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
. 1.
Im Anschlusse an die in dem Fürstenthume Hohenzollern = Sigmaringen
ausgeführte Parzellarvermessung und unter Anwendung des bei deren Aufnahme
befolgten Verfahrens soll auch in dem Fürstenthume Hohenzollern-Hechingen
eine Parzellar-Landesvermessung zur Ausführung gebracht werden.
g. 2.
Die Kosten dieses Vermessungswerks werden von der Staatskasse vor-
geschossen, demnaͤchst nach dem Abschlusse desselben auf die Grundeigenthuͤmer
nach dem Flaͤcheninhalte ihrer Grundstuͤcke vertheilt und in angemessenen Theil-
zahlungen wieder eingezogen.
Hinsichtlich der Beitreibung dieser Koslen finden die in den Hohenzollern-
schen Landen fuͤr die Einziehung der Staatssteuern bestehenden Vorschriften
Anwendung.
Die Gemeinden sind schuldig, diejenigen Kostenbetraͤge, welche den ihnen
angehoͤrigen Grundeigenthuͤmern zur Last fallen, von den letzteren beizutreiben
und in den festzustellenden Zahlungsterminen an die bestimmten Empfangsstellen
abzufuͤhren. Die dabei etwa vorkommenden Ausfaͤlle sind von den Gemeinden
gegen die Staatskasse zu vertreten.
g. 3.
Bereits vorhandene Parzellarvermessungen einzelner Grundstuͤcke sind,
sofern sie dazu geeignet befunden werden, bei Ausführung der Landesvermes-
sungen zu benutzen. Die auf solche Vermessungen verwendeten Kosten werden
den Eigenthumern der betreffenden Grundstücke soweit zu Gute gerechnek, als
durch die Benutzung der Vermessungen an den für diese Grundstücke zu ver-
anschlagenden Vermessungskosten Minderausgaben herbeigeführt worden sind.
g. 4.
Um das Vermessungswerk bei der Gegenwart zu erhalten, sind alle Ver-
dnderungen darin nachzutragen, welche dadurch enssehen, daß
a) die