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a) die Landesgrenzen oder die Grenzen der Gemeindefeldmarken verlegt oder
berichtigt werden;
b) einzelne Grundstuͤcke untergehen oder neu entstehen;
) Grundstücke zertheilt oder in ihren Grenzen verändert werden;
d) in den Eigenthumsverhälenissen der Grundslücke ein Wechsel eintritt.
g. 6.
Die Eigenthuͤmer, beziehungsweise die Paͤchter oder sonstigen Nutznießer
von Grundstuͤcken sind verpflichtet, die im F. 4. zu b. c. und d. bezeichneten Ver-
a#nderungen späteslens vier Wochen nach deren Eintritt dem mit der Fort-
schreibung der Landesvermessung beauftragten Beamten anzuzeigen, auch nach
Anweisung des Letzteren die zur Berichtigung der Vermessung erforderlichen
Ummerlagen beizubringen, widrigenfalls deren Herbeischaffung auf ihre Kosten
ewirkt wird.
F. 6.
Die Ortsbehörden haben nach näherer Anweisung der Regierung für die
sichere Aufbewahrung und für die Instandhaltung der den Gemeinden zu über-
antwortenden Flurkarten, Vermessungsregister und sonstigen Vermessungsdoku-
menke Sorge zu tragen, die Erhaltung der durch die Vermegung festgestellten
Grundslücks= und Gemeindegrenzen, sowie der Grenz= und ignalxeichen,
zu überwachen und alle hierbei eintretenden. Veränderungen sogleich betreffenden
Orts zur Anzeige zu bringen.
g. 7.
Die zur Ausfuͤhrung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen und In-
struktionen erlaͤßt der Finanzminister.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. April 1859.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. Flottwell. v. Auerswald.
v. d. Heydt. Simons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow.
Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
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