Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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serung und der kuͤnftigen Schiffbarmachung der Netze, imgleichen die Speisung 
des Bromberger Schiffahrtskanals nicht beeintraͤchtigt und anderen Betheilig- 
ten nicht zu nahe getreten wird (cfr. 9. 7.). 
Die zur Errichtung der Entwässerung nöthigen Anlagen, als Gräben, 
Stromregulirungen, Brücken u. s. w., hat die Genossenschaft nach dem von dem 
Baumeister Schulemann im November 1858. entworfenen Meliorarionsplan, 
sowie derselbe bei der Revisson festgestellt ist, auszufähren. Dabei wird als 
Regel hingestellt, daß nur diejenigen Anlagen von der ganzen Genossenschaft 
ausgeführt werden sollen, die erforderlich sind, um den einzelnen Interessenten 
die spezielle Entwässerung ihrer Ländereien möglich zu machen. 
Erhebliche Abänderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der 
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
g. 4. 
Diese Anlagen (F. J.) sind auch von der Genossenschaft künftig zu un- 
terhalten, soweit sie zur gemeinschaftlichen Benutzung ganzer Abtheilungen der 
zu meliorirenden Grundstücke dienen, wogegen diejenigen Anlagen, welche nur 
einzelnen Grundbesitzern zum Vortheil gereichen, von diesen allein, oder von 
mewbreren gemeinschaftlich unterhalten werden müssen. 
Ueber die von der Genossenschaft fortdauernd zu unterhaltenden Anlagen 
und über die der Genossenschaft gehörigen Grundsläcke ist rom Vorstande ein 
Kataster zu führen. 
Entsteht Streit darüber, ob gewisse Anlagen auf Kosten der Genossen- 
schaft oder von den Besitzern der betreffenden Grundstücke auszuführen sind, so 
wird darüber in dem im §. 20. vorgeschriebenen Wege entschieden. 
S. 5. 
Die Kosten für die Entwässerung sollen, mit Ausnahme der Kosten für 
die Beseitigung und Senkung der Mühlenstauwerke, von allen Betheiligten ge- 
meinschaftlich nach der Fläche aufgebracht werden. 
Dagegen sollen 
a) die Kosten für die Senkung des Wasserstandes vor der Labischiner Mühle 
ausschließlich von den Besitzern der oberhalb derselben bis zum ehema- 
ligen Barciner Mühlenstau belegenen Grundstäcke, 
b) die Kosien für Wegschaffung des Staues der Barciner Mühle allein 
von den Besitzern der oberhalb derselben bis zum Wengiercer See resp. 
zum Unterwasser der Czerniakmühle gelegenen Grundstücke, 
P) die Kosten für Senkung des Wasserstandes vor der Czerniakmühle aus- 
schließlich von den Besitzern der oberhalb derselben gelegenen Grundsläcke 
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