Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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ernennen hat, der in der Wahlversammlung die Stimmen aller Interessenten 
der betreffenden Ortschaft führr. 
Als Wahlmann fungirt in der Regel der Bürgermeister oder Ortsvor- 
steher; jedoch können die betheiligten Grundbesitzer jeder Ortschaft die Ernen- 
nung eines anderen Wahlmanns beschließen. 
Dieser Beschluß ist in der Form der gewöhnlichen Gemeindebeschlüsse zu 
fassen und gilt dabei das im vorigen Paragraphen angegebene Stimmverhältniß. 
S. 15. 
Der Vorstand versammelt sich regelmäßig alle Jahre zweimal, einmal 
im Frühjahr und einmal im Herbst, um die Farchiahrs- und Herbstbesichtigung 
vorzunehmen, den Etat festzustellen, die Jahresrechnungen abzunehmen, Strei- 
tigkeiten unter den Genossenschaftsmitgliedern, wo möglich an Ort und Sitelle, 
zu entscheiden und die sonst nörhigen Beschlüsse zu fassen. Nach Bedürfniß 
kann der Direktor außerordentliche Versammlungen ausschreiben. Der Direktor 
ist siummberechtigter Vorsitzender des Vorstandes mit entscheidendem Votum bei 
Stimmengleichheit. Er beruft die Vorstandsversammlungen, leitet die Verhand- 
lungen und handhabt die Ordnung in den Sitzungen. Die Zusammenberufung 
erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Versammlung. Mit Ausnahme 
dringender Fälle muß dieselbe sleben freie Tage vorher erfolgen. Wer am Er- 
scheinen behindert ist, muß die Vorladung seinem Stellvertreter mittheilen. 
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn mindestens drei Mitglieder 
außer dem Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme findet statt, wenn der 
Vorstand zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zu- 
sammenberufen und dennoch die genügende Anzahl nicht erschienen ist. Bei 
der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung aus- 
drücklich hingewiesen werden. Die Beschlüsse und die Namen der dabei an- 
wesend gewesenen Mitglieder werden in ein besonderes Buch eingetragen; sie 
werden vom Direktor und von den anwesenden Mitgliedern der Versammlung 
vollzogen. 
S. 16. 
Der Direktor ist die ausführende Verwaltungsbehörde der Genessenschaft, 
vertrikt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber und handhabt die 
örtliche Polizei zum Schutze der Anlagen. 
Er führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift: 
„Direktorium der Pakose-Labischiner Meliorationsgenossenschaft". 
Er hat insbesondere 
a) die Meliorationskassenbeiträge auszuschreiben und einzuziehen, die Zah- 
lungen auf die Kasse anzuweisen und die Kasse unker Zuziehung aides 
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