Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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anderen, vom Vorstande dazu bestimmten Mitgliedes vierteljaͤhrlich zu 
revidiren; 
b) den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung nebst einem Jahres- 
bericht dem Vorstande in der Frühjahrsversammlung vorzulegen; 
c) die Beamten zu beaufsichtigen und die halbjährliche Grabenschau mit 
dem Grabeninspektor und den Vorstandsmitgliedern abzuhalten; 
d) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
Zu Verträgen und Vergleichen über funfzig Thaler und mehr ist 
der genehmigende Beschluß und die Vollmacht des Vorstandes beizu- 
bringen. erträge und Vergleiche unter funfzig Thalern schließr der 
Direktor allein rechtsverbindlich ab und hat nur die Verhandlungen nach- 
träglich dem Vorstande zur Kenntniß vorzulegen. s 
e) Der Direktor ist endlich befugt, wegen der Uebertretungen gegen die Be- 
stimmungen des Statuts und der zum Schutze der Änlagen erlassenen 
Polizei= eglements die Strafe bis zu drei Thalern Geldbuße vorldufig 
festzustellen, nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung 
vom Jahre 1852. Seite 349.). 
Die vom Direktor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geldbußen 
fließen zur Meliorationskasse. 
In Abwesenheit und sonstigen Behinderungsfaͤllen kann der Direktor 
sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen. 
Ist der Direktor behindert, sich selbst einen Substituten zu bestellen, so 
ernennt die Regierung einen solchen aus der Zahl der Vorstandsmitglieder. 
S. 17. 
Ein mit Ent= und Bewässerungsanlagen vertrauter Sachversiändiger ist 
als Grabeninspektor zu engagiren. Er hat die Wasserleitungen und Bauwerke 
von Zeit zu Zeit zu besichtigen, für deren ordentliche Unterhaltung und Be- 
handlung zu sorgen, die Bauten zu veranschlagen und größere Bauten zu leiten, 
Alles nach einer vom Vorstande und vom Direktor festzustellenden Instruktion. 
Der Vorstand wählt den Grabeninspektor auf sechs Jahre und bestimmt 
dessen Remuneration. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. 
g. 18. 
Zur Bewachung und Bedienung der Anlagen stellt der Vorstand einen 
oder mehrere Grabenmeister an, welche den Anweisungen des Direktors und 
Grabeninspektors pünktlich Folge leisten müssen und vom Direktor bei Dienst- 
vernachlässigungen oder Ungehorsam mit Verweis und Geldbuße bis zu drei 
Thalern bestraft werden können. 
(Nr. 5050.) 27° K. 19.
	        
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