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anderen, vom Vorstande dazu bestimmten Mitgliedes vierteljaͤhrlich zu
revidiren;
b) den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung nebst einem Jahres-
bericht dem Vorstande in der Frühjahrsversammlung vorzulegen;
c) die Beamten zu beaufsichtigen und die halbjährliche Grabenschau mit
dem Grabeninspektor und den Vorstandsmitgliedern abzuhalten;
d) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden
derselben zu unterzeichnen.
Zu Verträgen und Vergleichen über funfzig Thaler und mehr ist
der genehmigende Beschluß und die Vollmacht des Vorstandes beizu-
bringen. erträge und Vergleiche unter funfzig Thalern schließr der
Direktor allein rechtsverbindlich ab und hat nur die Verhandlungen nach-
träglich dem Vorstande zur Kenntniß vorzulegen. s
e) Der Direktor ist endlich befugt, wegen der Uebertretungen gegen die Be-
stimmungen des Statuts und der zum Schutze der Änlagen erlassenen
Polizei= eglements die Strafe bis zu drei Thalern Geldbuße vorldufig
festzustellen, nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung
vom Jahre 1852. Seite 349.).
Die vom Direktor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geldbußen
fließen zur Meliorationskasse.
In Abwesenheit und sonstigen Behinderungsfaͤllen kann der Direktor
sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Ist der Direktor behindert, sich selbst einen Substituten zu bestellen, so
ernennt die Regierung einen solchen aus der Zahl der Vorstandsmitglieder.
S. 17.
Ein mit Ent= und Bewässerungsanlagen vertrauter Sachversiändiger ist
als Grabeninspektor zu engagiren. Er hat die Wasserleitungen und Bauwerke
von Zeit zu Zeit zu besichtigen, für deren ordentliche Unterhaltung und Be-
handlung zu sorgen, die Bauten zu veranschlagen und größere Bauten zu leiten,
Alles nach einer vom Vorstande und vom Direktor festzustellenden Instruktion.
Der Vorstand wählt den Grabeninspektor auf sechs Jahre und bestimmt
dessen Remuneration. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung.
g. 18.
Zur Bewachung und Bedienung der Anlagen stellt der Vorstand einen
oder mehrere Grabenmeister an, welche den Anweisungen des Direktors und
Grabeninspektors pünktlich Folge leisten müssen und vom Direktor bei Dienst-
vernachlässigungen oder Ungehorsam mit Verweis und Geldbuße bis zu drei
Thalern bestraft werden können.
(Nr. 5050.) 27° K. 19.